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Testament und Erbvertrag

Ein Testament ist das letzte Wort, das Sie Ihrer Familie sagen. Es soll klar sein, damit es niemand missversteht, und es soll Bestand haben, auch wenn jemand daran zweifelt. Dafür braucht es die richtige Form, den richtigen Inhalt und einen Blick auf die Menschen, die es betrifft.

Ein verschlossener Briefumschlag mit einem Siegel liegt auf einem Holztisch, daneben ein Füller und eine Blume.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, wie Ihr letzter Wille klar formuliert wird.

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01

Welche Form braucht ein Testament?

Viele Testamente scheitern nicht am Inhalt, sie scheitern an der Form. Ein Blatt mit Unterschrift, ein Zettel im Schreibtisch, eine Liste im Anhang: Was dem Erblasser selbstverständlich war, erkennt das Gericht oft nicht an. Wer die wenigen Regeln kennt, kann das vermeiden.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Ein Testament kann in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars oder durch eine eigene Erklärung des Erblassers errichtet werden (§ 2231 BGB). Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer geschriebener Text mit eigener Unterschrift ist kein wirksames Testament. Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten; eine andere Unterzeichnung genügt, wenn sie den Erblasser und die Ernstlichkeit seiner Erklärung erkennen lässt (§ 2247 Abs. 3 BGB).

Der Erblasser soll angeben, wann und wo er das Testament geschrieben hat (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlt die Angabe über die Zeit der Errichtung und entstehen daraus Zweifel an der Gültigkeit, etwa weil es zwei Testamente gibt oder die Testierfähigkeit fraglich ist, ist das Testament nur gültig, wenn sich die Zeit anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Datum und Ort kosten eine Zeile und ersparen den Erben unter Umständen einen Prozess.

Besondere Vorsicht verlangen Verweise auf eine Anlage. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Werden die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage bestimmbar, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor (Bundesgerichtshof, 10.11.2021, IV ZB 30/20). Im entschiedenen Fall hatten Eheleute die Namen der Erben in einer getippten, unterschriebenen Liste aufgeführt. Alles, was die Erbfolge bestimmt, gehört deshalb in den handgeschriebenen Text selbst.

Das notarielle Testament errichtet der Erblasser, indem er dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift übergibt (§ 2232 BGB). Der Notar berät, formuliert und vermerkt seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit (§ 28 BeurkG). Für die Erben hat es einen praktischen Vorteil: Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, genügt beim Grundbuchamt in der Regel die Vorlage des Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll, ein Erbschein ist dann meist entbehrlich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das spart den Erben Zeit und oft auch Kosten.

Ein Testament hilft nur, wenn es gefunden wird. Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§ 2248 BGB). Das Nachlassgericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (§ 347 Abs. 1 FamFG, § 78d BNotO). Im Sterbefall erfährt das Nachlassgericht so von dem Testament. Notarielle Testamente und Erbverträge werden ohnehin registriert. Ein Testament im eigenen Schreibtisch dagegen muss erst jemand finden und abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).

Ein Einzeltestament kann der Erblasser jederzeit ganz oder teilweise widerrufen (§ 2253 BGB), durch ein neues Testament oder dadurch, dass er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet oder verändert (§ 2255 BGB). Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Wer mehrere Testamente aus verschiedenen Jahren hinterlässt, macht den Erben die Arbeit schwer. Klarer ist ein neues Testament, das ausdrücklich alle früheren aufhebt.

02

Testierfähigkeit

Wenn ein Testament angegriffen wird, dann oft mit dem Satz: Der Vater wusste damals nicht mehr, was er tat. Ob das stimmt, lässt sich auch Jahre später klären, aber mühsam. Leichter ist es, schon bei der Errichtung festzuhalten, wie es um den Erblasser stand.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; die Zustimmung der Eltern braucht er dafür nicht (§ 2229 Abs. 1 und 2 BGB). Ein eigenhändiges Testament kann er aber nicht errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB), ihm bleibt das Testament beim Notar. Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 2275 BGB).

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Testierfähigkeit ist kein Grad der Intelligenz. Wer weiß, dass er ein Testament macht, wen er bedenkt und was das für seine Angehörigen bedeutet, und wer sich dabei von seinem eigenen Urteil leiten lässt, ist testierfähig. Eine Betreuung ändert daran nichts.

Die Testierunfähigkeit fasst nach dem Bundesgerichtshof die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsunfähigkeit für das Erbrecht zusammen. Ihre Feststellung verlangt eine zweistufige Prüfung: Zuerst wird das Krankheitsbild ermittelt, dann gefragt, wie sich die Erkrankung auf die freie Willensbestimmung auswirkt (Bundesgerichtshof, 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 17). Eine Diagnose wie Demenz allein genügt also nicht. Bei fortschreitenden Erkrankungen kann das Gericht aus Befunden vor und nach dem Testament auf den Zustand am Tag der Errichtung schließen (dort Rn. 18 und 19).

Ist der Erblasser verstorben, kann seine Testierfähigkeit nur noch mittelbar beurteilt werden, aus Krankenakten, Pflegeberichten, Briefen und Aussagen von Zeugen. Das Oberlandesgericht München hat eine Diagnose nach dem Tod ausnahmsweise auch auf Schriften und Filmaufnahmen gestützt (Oberlandesgericht München, 09.06.2021, 7 U 4638/15). Ohne sachverständige Hilfe fehlt dem Nachlassgericht die Sachkunde, Testierunfähigkeit allein aus Zeugenaussagen festzustellen; hält der Sachverständige die Befragung von Zeugen für nötig, ist er hinzuzuziehen (Oberlandesgericht München, 18.12.2024, 33 Wx 153/24 e). Gefragt ist in der Regel ein Psychiater mit Erfahrung in solchen Gutachten.

Das Gesetz geht von der Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen als Regelfall aus (Bundesgerichtshof, 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 15). Im Erbscheinsverfahren ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen. Bleiben am Ende Zweifel, die sich nicht ausräumen lassen, gilt der Erblasser als testierfähig, und das Testament bleibt wirksam. Im Prozess trägt die Beweislast, wer sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Die Hürde für eine erfolgreiche Anfechtung ist deshalb hoch.

Streit lässt sich vorbeugen. Wer bei sich selbst oder einem Angehörigen erste Anzeichen einer Demenz bemerkt, sollte nicht warten. Ein ärztlicher Befund aus den Tagen der Errichtung, möglichst durch einen Facharzt, beschreibt den Zustand zu diesem Zeitpunkt. Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift vermerken (§ 28 BeurkG), bei schwerer Krankheit ausdrücklich (§ 11 Abs. 2 BeurkG). Beides ist kein Beweis, aber ein starkes Indiz.

03

Berliner Testament oder Erbvertrag?

Viele Ehepaare möchten ihr Testament gemeinsam schreiben. Das ist möglich und oft sinnvoll. Es hat aber eine Folge, die vielen nicht bewusst ist: Was beide gemeinsam festgelegt haben, kann der Überlebende später meist nicht mehr ändern, auch wenn sich das Leben ändert.

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Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB), ebenso eingetragene Lebenspartner. Für die eigenhändige Form genügt es, wenn einer das Testament schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; er soll dabei Datum und Ort angeben (§ 2267 BGB). Unverheiratete Paare können sich nur durch einen Erbvertrag oder durch zwei Einzeltestamente absichern.

Am bekanntesten ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Kinder fallen soll. Im Zweifel ist der Dritte dann als Schlusserbe des zuletzt versterbenden Ehegatten für den gesamten Nachlass eingesetzt (§ 2269 Abs. 1 BGB). Die Kinder sind beim ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Viele Testamente enthalten deshalb eine Klausel, die ein Kind, das den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzt.

Verfügungen, die der eine nicht ohne die des anderen getroffen hätte, sind wechselbezüglich. Die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen führt zur Unwirksamkeit der anderen (§ 2270 Abs. 1 BGB). Im Zweifel ist das anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (§ 2270 Abs. 2 BGB). Mit dem Tod des einen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf; der Überlebende kann seine Verfügung nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer dem Überlebenden Freiheit lassen will, muss das ausdrücklich bestimmen.

Solange beide leben, kann jeder eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, aber nicht heimlich. Der Widerruf erfolgt durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 und § 2296 Abs. 2 BGB). Ein neues Einzeltestament genügt nicht (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer Trennung ist das wichtig: Ein gemeinschaftliches Testament wird erst unwirksam, wenn die Ehe geschieden ist oder der verstorbene Ehegatte die begründete Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, und auch dann nur, soweit es nicht für diesen Fall gelten sollte (§ 2268 BGB in Verbindung mit § 2077 Abs. 1 BGB). Bis dahin bindet es.

Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Vertragsmäßig, also bindend, können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 BGB). Der Erbvertrag eignet sich für unverheiratete Paare und für Vereinbarungen mit Kindern, etwa wenn ein Kind die Eltern pflegt.

Bei allen gemeinsamen Verfügungen entscheiden die Worte. Der Bundesgerichtshof hat die Einsetzung von Erben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ nicht auf einen Tod im Abstand von Jahren erstreckt, weil der Wille, den die Ehegatten möglicherweise hatten, im Testament keinen Anhalt fand (Bundesgerichtshof, 19.06.2019, IV ZB 30/18). Wer für den Tod des Längerlebenden etwas regeln will, sagt das so, und nicht nur für den gleichzeitigen Tod.

04

Inhalt: Erben, Vermächtnisse, Familie

Das Gesetz kennt eine Erbfolge für alle, die nichts regeln. Sie passt für manche Familien, für viele nicht: für Patchworkfamilien, für Paare ohne Trauschein, für Eltern minderjähriger oder behinderter Kinder, für Unternehmer. Ein Testament kann genau das regeln, was in Ihrer Familie wichtig ist.

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Erbe wird, wer das ganze Vermögen oder einen Bruchteil davon erhält, mit allen Rechten und Schulden. Wer nur einen einzelnen Gegenstand bekommen soll, etwa ein Bild, eine Wohnung oder einen Geldbetrag, erhält ein Vermächtnis; der Erbe ist im Zweifel verpflichtet, es zu erfüllen (§ 2147 BGB). Eine Auflage verpflichtet zu einem bestimmten Verhalten, ohne dass jemand einen Anspruch erhält (§ 2192 BGB). Teilungsanordnungen regeln, wer bei der Auseinandersetzung was bekommt (§ 2048 BGB).

Fällt ein eingesetzter Erbe vor oder nach dem Erbfall weg, kann der Erblasser einen Ersatzerben bestimmen (§ 2096 BGB). Das gehört in jedes Testament. Wer seine Lebensgefährtin einsetzt und sie stirbt vor ihm, dessen Erbeinsetzung geht sonst ins Leere, und es gilt womöglich die gesetzliche Erbfolge. Lässt ein Testament verschiedene Auslegungen zu, ist im Zweifel die vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (§ 2084 BGB). Auf diese Hilfe sollte sich niemand verlassen.

Mit der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser bestimmen, dass ein Erbe erst Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Der Vorerbe darf das Vermögen nutzen, aber in der Regel nicht verschenken, und mit seinem Tod geht es an den Nacherben. So kann das Elternhaus in der Familie bleiben, auch wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Sie wird auch in Testamenten zugunsten eines Kindes mit Behinderung genutzt.

Wer Kinder, den Ehegatten oder kinderlos die Eltern enterbt, muss mit dem Pflichtteil rechnen. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geld (§ 2303 BGB). Ein Kind, das zwar Erbe wird, aber durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse beschwert ist, kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Gegen den Willen des Berechtigten lässt sich der Pflichtteil nur in wenigen Fällen entziehen.

Eltern minderjähriger Kinder können im Testament einen Vormund benennen oder von der Vormundschaft ausschließen (§ 1782 Abs. 1 BGB). Sie können auch bestimmen, dass der andere Elternteil, etwa der geschiedene Ehegatte, das ererbte Vermögen des Kindes nicht verwalten soll (§ 1638 Abs. 1 und 3 BGB). Mit einer Testamentsvollstreckung bis zu einem bestimmten Alter bleibt das Vermögen geschützt, bis das Kind selbst gut damit umgehen kann.

Ist ein Kind in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet ist, kann der Erblasser dessen Pflichtteilsrecht beschränken: Er kann anordnen, dass die gesetzlichen Erben des Kindes das Hinterlassene als Nacherben erhalten, und die Verwaltung für die Lebenszeit des Kindes einem Testamentsvollstrecker übertragen; das Kind erhält den jährlichen Reinertrag (§ 2338 Abs. 1 BGB). So kann das Erbe das Kind erreichen und nicht seine Gläubiger. Ähnliche Gestaltungen gibt es für Kinder, die Sozialleistungen beziehen.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann
05

Aus der Beratungspraxis

Ein Testament schreibt man selten, oft nach einer Diagnose, vor einer langen Reise oder wenn ein Enkelkind geboren ist. Aus der Beratung haben sich diese Punkte bewährt.

BestandErst schauen, was gilt

Gibt es frühere Testamente, ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag? Sie können binden. Die Antwort bestimmt, was überhaupt noch geregelt werden kann.

FamilieDie gesetzliche Erbfolge kennen

Wer erbt ohne Testament, und passt das? Bei Patchworkfamilien und Paaren ohne Trauschein ist die Antwort oft überraschend.

FormAlles mit der Hand

Ein eigenhändiges Testament wird ganz mit der Hand geschrieben, mit Datum, Ort und vollem Namen. Keine Listen im Anhang.

ErsatzErsatzerben bestimmen

Was gilt, wenn ein Erbe vor Ihnen stirbt? Eine Zeile im Testament beantwortet die Frage.

BindungBeim Berliner Testament an später denken

Soll der Überlebende das Testament ändern dürfen? Wenn ja, steht das ausdrücklich darin.

GesundheitTestierfähigkeit festhalten

Bei ersten Anzeichen einer Demenz: zeitnah ein ärztlicher Befund und das Testament beim Notar.

KinderVormund und Vermögenssorge regeln

Eltern minderjähriger Kinder benennen einen Vormund und bestimmen, wer das ererbte Vermögen verwaltet.

VerwahrungDamit es gefunden wird

Das Testament in amtliche Verwahrung geben. Dann wird es im Zentralen Testamentsregister vermerkt und im Erbfall eröffnet.

UnternehmenMit dem Gesellschaftsvertrag abstimmen

Wer an einer Gesellschaft beteiligt ist, prüft, ob Testament und Gesellschaftsvertrag dieselbe Nachfolge vorsehen.

VollmachtVollmacht über den Tod hinaus

Eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, hilft den Erben, bis Erbschein oder Testament vorliegen.

07

Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Gespräch bis zum verwahrten Testament.

Gespräch

Ihre Familie, Ihr Vermögen, Ihre Wünsche. Kostenfrei.

Ordnen

Frühere Testamente, Verträge und die gesetzliche Erbfolge werden geprüft.

Gestalten

Der Entwurf berücksichtigt Familie, Steuer und mögliche Streitpunkte.

Errichten

Eigenhändig oder beim Notar, mit amtlicher Verwahrung.

Kosten
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: die Kosten von Notar, Nachlassgericht und Grundbuchamt, soweit sie anfallen.

Warum stehen hier keine Beträge?

Jede Familie ist anders, und ein Testament muss zu den Menschen passen, die es bedenkt. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Ist ein am Computer geschriebenes Testament gültig?

Nein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Wer nicht mit der Hand schreiben kann oder möchte, errichtet das Testament beim Notar.

Kann ich ein Berliner Testament nach dem Tod meines Mannes ändern?

Wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht, es sei denn, das Testament erlaubt es oder Sie schlagen das Erbe aus (§ 2271 Abs. 2 BGB). Andere Verfügungen können Sie ändern. Welche Verfügungen wechselbezüglich sind, ergibt sich aus dem Testament und seiner Auslegung.

Mein Vater hatte Demenz. Ist sein Testament unwirksam?

Nicht schon wegen der Diagnose. Es kommt darauf an, ob er bei der Errichtung die Bedeutung seines Testaments einsehen und danach handeln konnte (§ 2229 Abs. 4 BGB). Das klärt in der Regel ein psychiatrisches Gutachten. Bleiben Zweifel, bleibt das Testament wirksam.

Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?

In der besonderen amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB). Dann ist es im Zentralen Testamentsregister vermerkt und wird im Erbfall sicher gefunden und eröffnet.

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023

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Der erste Schritt

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