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Ein Testament sagt, was geschehen soll. Wer es ausführt, sagt es nicht. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille umgesetzt wird, sachlich und unabhängig, und dass die Erben ihr Erbe geordnet erhalten, auch wenn sie sich untereinander nicht einig sind.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Aufgaben ein Testamentsvollstrecker übernimmt.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannNicht jedes Testament braucht einen Testamentsvollstrecker. Wo aber Kinder noch jung sind, wo Geschwister sich schwertun oder wo ein Unternehmen weitergeführt werden muss, gibt er der Familie Halt. Die Anordnung steht im Testament, und sie wird dort so genau wie möglich beschrieben.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen und für den Fall, dass der Ernannte wegfällt, einen anderen bestimmen (§ 2197 BGB). Die Ernennung ist unwirksam, wenn der Ernannte bei Amtsantritt geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat (§ 2201 BGB). Das spricht dafür, stets einen Ersatz zu benennen.
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person auch einem Dritten überlassen; dieser erklärt sie öffentlich beglaubigt gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2198 Abs. 1 BGB). Er kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB). Beides hilft, wenn der Erblasser heute noch nicht weiß, wer in zwanzig Jahren geeignet ist.
Am häufigsten ist die Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker sichert den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse und verteilt das Vermögen unter den Erben. Der Erblasser kann ihm aber auch die Verwaltung auf Dauer übertragen (§ 2209 BGB). Eine solche Dauervollstreckung endet in der Regel, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind; der Erblasser kann sie bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnen (§ 2210 BGB).
Sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung vor allem, wenn minderjährige Erben das Vermögen noch nicht selbst verwalten können, wenn ein Erbe mit Behinderung geschützt werden soll, wenn Erben zerstritten sind oder weit entfernt wohnen, wenn ein Unternehmen fortgeführt werden muss oder wenn ein Kind überschuldet ist (§ 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einem kleinen Nachlass und einer einigen Familie ist sie dagegen oft entbehrlich.
Der Urkundsnotar kann in der von ihm beurkundeten Verfügung nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (§ 27 BeurkG und § 7 Nr. 1 BeurkG). Ernennt ihn der Erblasser aber in einem eigenhändigen Testament, das der Notar nicht beurkundet hat, steht das der Wirksamkeit nicht entgegen, auch wenn es am selben Tag entsteht (Bundesgerichtshof, 23.02.2022, IV ZB 24/21). Wer als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist, sollte vorher gefragt werden, ob er das Amt übernehmen will.
Ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, kann den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Die Frist zur Ausschlagung beginnt erst, wenn er von der Beschränkung erfährt. Wer eine Testamentsvollstreckung anordnet, bedenkt deshalb, ob ein Kind lieber den Pflichtteil in Geld nimmt, und wie das Testament dann wirkt.
Nach einem Todesfall ist vieles zugleich zu tun, und die Familie ist in Trauer. In dieser Zeit braucht es jemanden, der den Überblick behält. Die ersten Wochen einer Testamentsvollstreckung entscheiden oft, ob die Erben Vertrauen fassen.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme. Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, und zwar erst nach dem Erbfall und ohne Bedingung (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB). Auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht eine Frist setzen; erklärt sich der Ernannte nicht, gilt das Amt als abgelehnt (§ 2202 Abs. 3 BGB). Niemand ist verpflichtet, das Amt anzunehmen.
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ein Zeugnis über die Ernennung (§ 2368 BGB). Mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis weist der Testamentsvollstrecker gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern nach, dass er handeln darf. Beim Grundbuchamt genügt statt des Zeugnisses unter Umständen das notarielle Testament mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 Abs. 2 GBO). Mit dem Ende des Amts wird das Zeugnis kraftlos.
Unverzüglich nach der Annahme hat der Testamentsvollstrecker den Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die er verwaltet, und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB). Es trägt das Datum der Aufnahme und seine Unterschrift; der Erbe kann verlangen, dabei zu sein, und auf sein Verlangen wird es durch einen Notar aufgenommen (§ 2215 Abs. 2 bis 4 BGB). Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2215 Abs. 5 BGB).
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB). In der Praxis heißt das: Konten werden gesichtet, die Wohnung gesichert, Versicherungen und Verträge geprüft, laufende Zahlungen geordnet. Was er offenbar nicht braucht, hat er den Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen (§ 2217 Abs. 1 BGB).
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, gibt er die Erbschaftsteuererklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Der Steuerbescheid wird ihm bekannt gegeben, und er hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 ErbStG). Die Kosten der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses, zu denen auch seine Vergütung für diese Aufgaben gehört, mindern als Nachlassverbindlichkeiten den steuerpflichtigen Erwerb; Kosten der laufenden Verwaltung dagegen nicht (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Am Anfang steht auch ein Gespräch mit allen Erben. Wer erklärt, welche Schritte anstehen, wie lange sie voraussichtlich dauern und was die Erben selbst tun können, nimmt viel Unruhe aus der Familie. Hat der Erblasser eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, wird geklärt, wie Bevollmächtigter und Testamentsvollstrecker zusammenarbeiten.
Der Testamentsvollstrecker handelt für den Nachlass und damit für alle Erben zugleich. Er darf keinen bevorzugen und muss doch Entscheidungen treffen, die nicht jedem gefallen. Was ihn dabei leitet, ist der Wille des Erblassers und das Gesetz.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Er erfüllt Vermächtnisse, vollzieht Auflagen und setzt Teilungsanordnungen um. Er darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 Abs. 1 BGB). Ein Recht, das er verwaltet, kann nur er gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB).
Über einen Nachlassgegenstand, den der Testamentsvollstrecker verwaltet, kann der Erbe nicht verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB). Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich an diese Gegenstände nicht halten (§ 2214 BGB). Das schützt den Nachlass, wenn ein Erbe Schulden hat oder in Insolvenz gerät, und macht die Testamentsvollstreckung zu einem wichtigen Mittel für überschuldete oder sozialleistungsbeziehende Erben.
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet (§ 2216 Abs. 1 BGB). Er muss das Vermögen erhalten, sicher anlegen und Erträge ziehen, wie es ein gewissenhafter Verwalter fremden Vermögens tun würde. Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung hat er zu befolgen; das Nachlassgericht kann sie auf Antrag außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs. 2 BGB).
Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksicht auf den Anstand entsprechen (§ 2205 Satz 3 BGB), etwa bei üblichen Gelegenheitsgeschenken. Das gilt auch, wenn der Erblasser ihn sonst unbeschränkt ermächtigt hat (§ 2207 Satz 2 BGB). Verkauft er einen Gegenstand unter Wert, kann darin eine teilweise unentgeltliche Verfügung liegen.
Sind mehrere Erben vorhanden, bewirkt der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung unter ihnen nach den gesetzlichen Regeln, einschließlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen (§ 2204 Abs. 1 BGB). Vor der Ausführung hört er die Erben über den Auseinandersetzungsplan (§ 2204 Abs. 2 BGB). Zustimmen müssen sie nicht. Ein Plan, der den Erblasserwillen und die Wünsche der Erben verbindet, wird aber eher angenommen und seltener angegriffen.
Ansprüche gegen den Nachlass können gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Ein Pflichtteilsanspruch kann aber, auch wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Kosten der Grabpflege keine Nachlassverbindlichkeiten sind und eine Auflage zur Grabpflege den Pflichtteil nicht kürzt (Bundesgerichtshof, 26.05.2021, IV ZR 174/20, Leitsätze 1 und 2).
Die Erben geben mit der Testamentsvollstreckung nicht ihre Rechte ab. Sie können erfahren, was mit dem Nachlass geschieht, und sie können sich wehren, wenn etwas nicht in Ordnung ist. Für den Testamentsvollstrecker heißt das: offen arbeiten, gut dokumentieren, verständlich berichten.
Auf das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sind Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (§ 2218 Abs. 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker muss den Erben die erforderlichen Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand erteilen und nach Abschluss Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Bei einer länger dauernden Verwaltung können die Erben jährlich Rechnungslegung verlangen (§ 2218 Abs. 2 BGB).
Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, ist er für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich (§ 2219 Abs. 1 BGB). Mehrere Testamentsvollstrecker haften als Gesamtschuldner (§ 2219 Abs. 2 BGB). Wer das Amt berufsmäßig führt, sollte für solche Fälle versichert sein.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von seinen Pflichten zum Verzeichnis, zur ordnungsmäßigen Verwaltung, zur Auskunft und Rechenschaft und von der Haftung nicht befreien (§ 2220 BGB). Diese Rechte der Erben stehen also nicht zur Disposition. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker aber in anderen Punkten freier stellen, etwa bei der Eingehung von Verbindlichkeiten (§ 2207 BGB).
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Was angemessen ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben und der Dauer der Tätigkeit. Eine Möglichkeit der Abrechnung sind die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025, oft Neue Rheinische Tabelle genannt. Daneben kann er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 2218 Abs. 1 und § 670 BGB). Am klarsten ist es, wenn der Erblasser die Vergütung im Testament selbst regelt.
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 2227 BGB). Diesen Streit kann der Erblasser nicht durch eine Anordnung im Testament einseitig einem Schiedsgericht zuweisen (Bundesgerichtshof, 17.05.2017, IV ZB 25/16). Im entschiedenen Fall hatte das Beschwerdegericht die Entlassung darauf gestützt, dass der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung keine Rechnung gelegt hatte.
Das Amt endet, wenn die Aufgaben erledigt sind, mit dem Tod des Testamentsvollstreckers oder wenn er geschäftsunfähig wird (§ 2225 BGB). Er kann das Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen, aber nicht zur Unzeit ohne wichtigen Grund (§ 2226 BGB). Am Ende übergibt er den Erben, was ihnen zusteht, und legt Rechenschaft ab. Dann ist der Nachlass geordnet auf die Berechtigten übertragen.
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltEine Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache, für den Erblasser, der sie anordnet, und für die Erben, die mit ihr leben. Aus der Beratung von Erblassern und Erben haben sich diese Punkte bewährt.
Abwickeln oder verwalten, wie lange und mit welchen Befugnissen: Ein genaues Testament beugt Streit vor.
Wer als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist, wird vorher gefragt. Ein Ersatz wird gleich mitbenannt.
Eine Regelung im Testament erspart Erben und Testamentsvollstrecker später die Frage, was angemessen ist.
In den ersten Wochen werden Konten, Wohnung und die Unterlagen des Erblassers gesichert und das Verzeichnis erstellt.
Ein Gespräch zu Beginn und Berichte in festen Abständen schaffen Vertrauen, auch unter zerstrittenen Geschwistern.
Der Testamentsvollstrecker gibt die Erbschaftsteuererklärung ab und sorgt für die Zahlung aus dem Nachlass.
Ob eine Immobilie verkauft oder von einem Erben übernommen wird, wird mit den Erben besprochen, bevor entschieden wird.
Der Auseinandersetzungsplan wird den Erben vorgelegt und erklärt, bevor er ausgeführt wird.
Als Erbe können Sie Verzeichnis, Auskunft und Rechenschaft verlangen. Bei groben Pflichtverletzungen hilft der Antrag auf Entlassung.
Am Ende stehen Rechenschaft, Übergabe und eine Bestätigung der Erben. Dann ist die Aufgabe erfüllt.
Annahme des Amts, Nachlassverzeichnis, Verwaltung und Auseinandersetzung: wie die Testamentsvollstreckung abläuft und wo ihre Grenzen liegen.
Was § 2221 BGB unter einer angemessenen Vergütung versteht, wie der Erblasser sie selbst regeln kann und wer die Kosten trägt.
Auskunft, Rechenschaft, Haftung und Entlassung: was Erben verlangen können, wenn sie mit der Amtsführung nicht einverstanden sind.
Was Erben von einem Bevollmächtigten verlangen können, der zu Lebzeiten für den Erblasser gehandelt hat.
Von der Anordnung bis zur Übergabe an die Erben.
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Aufgaben, Dauer, Person und Vergütung werden im Testament geregelt.
Annahme, Verzeichnis, Verwaltung und Erfüllung der Anordnungen.
Auseinandersetzung, Rechenschaft und Übergabe an die Erben.
Die Vergütung als
Testamentsvollstrecker
bestimmt das Testament,
sonst das Gesetz.Die Vergütung als
Testamentsvollstrecker
bestimmt das Testament,
sonst das Gesetz.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: die Kosten von Nachlassgericht und Grundbuchamt, etwa für das Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach dem Testament, sonst nach § 2221 BGB.
Jeder Nachlass ist anders. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser im Testament. Fehlt eine Bestimmung, steht ihm eine angemessene Vergütung zu (§ 2221 BGB).
Nein. Der Erblasser kann jede geeignete Person ernennen (§ 2197 BGB). Bei größeren oder streitanfälligen Nachlässen, bei Immobilien und Unternehmen wählen viele eine Fachkraft, weil das Amt Zeit, Erfahrung und eine Haftpflichtversicherung verlangt.
Nur aus wichtigem Grund, etwa bei grober Pflichtverletzung. Dann entlässt ihn das Nachlassgericht auf Antrag (§ 2227 BGB). Unzufriedenheit allein genügt nicht.
Er erhält eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Sie richtet sich vor allem nach Wert, Umfang und Dauer der Aufgabe. Eine Möglichkeit der Abrechnung sind die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025, oft Neue Rheinische Tabelle genannt.
Eine Abwicklung dauert meist Monate bis wenige Jahre, je nach Nachlass. Eine Dauervollstreckung kann der Erblasser für viele Jahre anordnen, in der Regel höchstens 30 Jahre (§ 2210 BGB).
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023
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