Muss ich das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen?
Annahme und Ablehnung, Frist, Zeugnis, Haftung und Kündigung: was gilt, wenn Sie in einem Testament als Testamentsvollstrecker benannt sind.
- Die Benennung im Testament allein verpflichtet Sie nicht. Ob Sie das Amt annehmen, entscheiden Sie selbst.
- Annahme und Ablehnung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, erst nach dem Erbfall und ohne Bedingung oder Zeitbestimmung.
- Bestimmt das Gericht auf Antrag eine Frist, gilt das Amt mit ihrem Ablauf als abgelehnt, wenn Sie nicht vorher annehmen.
- Mit der Annahme beginnen die Pflichten des Amts und die Haftung für Verschulden.
- Sie können das Amt jederzeit kündigen, ohne wichtigen Grund aber nicht zur Unzeit.
1.Muss ich das Amt annehmen?
Wer im Testament eines Angehörigen, eines Freundes oder eines Geschäftspartners als Testamentsvollstrecker benannt ist, erfährt das nicht immer zu dessen Lebzeiten. Mit der Nachricht kommt eine Frage, die Zeit und Verantwortung betrifft: Muss ich dieses Amt übernehmen? Die Antwort des Gesetzes ist klar. Die Benennung im Testament allein verpflichtet Sie nicht. Ob Sie Testamentsvollstrecker werden, entscheiden Sie selbst, und zwar durch Ihre Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.1
Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Eine Zusage, die Sie dem Erblasser zu Lebzeiten gegeben haben, ist deshalb noch keine Annahme. Ob eine solche Zusage Sie aus einem anderen Grund bindet, etwa weil Sie mit dem Erblasser einen Vertrag geschlossen haben, regelt § 2202 BGB nicht; das ist im Einzelfall zu prüfen. Unwirksam ist die Erklärung, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.2 Eine Annahme „nur, wenn die Erben zustimmen“ oder „erst ab dem nächsten Jahr“ wäre also unwirksam.
Vor der Entscheidung hilft der Blick ins Testament: Es zeigt, welche Aufgaben der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zugedacht hat, ob eine Vergütung bestimmt und ob ein Ersatz benannt ist. Eine eröffnete Verfügung von Todes wegen darf einsehen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.3
Sind Sie zugleich Erbe, betrifft Ihre Erklärung zum Amt nur das Amt. Über die Erbschaft entscheiden Sie gesondert, und die Ausschlagung hat eine eigene Form und eine eigene Frist.4 Ob das Testament beides miteinander verknüpft, ist am Testament zu prüfen.
2.Wie lange darf ich mir Zeit lassen?
Eine Frist für die Erklärung nennt § 2202 BGB nicht. Auf Antrag eines der Beteiligten kann Ihnen das Nachlassgericht aber eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn Sie die Annahme nicht vorher erklärt haben.5 Das heißt: Schweigen wirkt hier wie eine Ablehnung.
Gegen den Beschluss, durch den das Nachlassgericht Ihnen die Frist zur Annahme bestimmt, ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung statthaft.6 Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Nachlassgericht oder beim Beschwerdegericht einzulegen; die Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung.7 Die Beschwerde hält den Ablauf der Frist zur Annahme nicht an, denn sie hat keine aufschiebende Wirkung; das Nachlassgericht oder das Beschwerdegericht kann die Vollziehung des Beschlusses aber aussetzen.8
Lehnen Sie ab, übernehmen Sie keine Pflichten aus dem Amt, denn das Amt beginnt erst mit der Annahme.9 Was dann geschieht, bestimmt zuerst das Testament. Welche Wege es dafür gibt, zeigt Abschnitt 6.
3.Wann beginnt das Amt, und wie weise ich es nach?
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie es annehmen.10 Von diesem Zeitpunkt an gelten die Pflichten des Amts. Banken, Behörden und Vertragspartner können einen Nachweis verlangen, dass Sie handeln dürfen.
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ein Zeugnis über die Ernennung, das Testamentsvollstreckerzeugnis. Auf das Zeugnis finden die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung.11 Für den Antrag gelten die Vorschriften über den Erbscheinsantrag entsprechend, auch die Versicherung an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar, die das Nachlassgericht erlassen kann, wenn es sie für nicht erforderlich hält.12
Für eine Bescheinigung des Nachlassgerichts, die nur die Annahme des Amts bestätigt, sieht das Kostenverzeichnis eine eigene Gebühr vor.13 Diese Bescheinigung ist kein Zeugnis nach § 2368 BGB.
Welche Gebühren das Nachlassgericht rund um das Amt erhebt, zeigt die Übersicht. Die Gebühren für die Entgegennahme Ihrer Erklärung und für eine Ernennung oder Entlassung schulden nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.14 Die übrigen Gebühren schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist, wer das Verfahren beantragt hat.15 Bezieht sich das Zeugnis nur auf einen Teil des Nachlasses oder auf den Erbteil eines Miterben, kann der Geschäftswert niedriger sein als 20 Prozent des ganzen Nachlasswerts.16 Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben.17 Aufwendungen, die Sie zur Ausführung des Amts für erforderlich halten durften, können Sie ersetzt verlangen, und dazu können auch die Kosten des Zeugnisses gehören.18
| Verfahren | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Entgegennahme der Annahme, der Ablehnung oder der Kündigung des Amts | 16 Euro | Nr. 12410 |
| Fristbestimmung zur Annahme des Amts | 27 Euro | Nr. 12411 |
| Bescheinigung, die die Annahme des Amts bestätigt | 55 Euro | Nr. 12413 |
| Testamentsvollstreckerzeugnis | Satz 1,0 nach Tabelle B aus 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten | Nr. 12210, § 40 Abs. 5 GNotKG |
| Weiteres Testamentsvollstreckerzeugnis für denselben Nachlass oder denselben Teil des Nachlasses | Satz 0,3 nach Tabelle B | Nr. 12213 |
| Ernennung oder Entlassung durch das Nachlassgericht | Satz 0,5 nach Tabelle A aus 10 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten | Nr. 12420, § 65 GNotKG |
4.Welche Pflichten und welche Haftung übernehme ich?
Mit der Annahme übernehmen Sie Pflichten, die das Gesetz zum Schutz der Erben aufstellt. Unverzüglich nach der Annahme teilen Sie dem Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände mit, die Ihrer Verwaltung unterliegen, und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten.19 Sie sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und haben Anordnungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung für die Verwaltung getroffen hat, zu befolgen. Würde ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden, kann das Nachlassgericht sie auf Ihren Antrag oder den eines anderen Beteiligten außer Kraft setzen.20
Für das Verhältnis zum Erben verweist das Gesetz auf Vorschriften des Auftragsrechts.21 Daraus folgen die Pflichten zu Auskunft, Rechnungslegung und Rechenschaft, die der Beitrag zu den Rechten der Erben erläutert. Daraus folgt auch: Sie dürfen die Ausführung des Amts im Zweifel nicht einem Dritten übertragen, und für das Verschulden eines Gehilfen sind Sie verantwortlich.22
Verletzen Sie die Pflichten des Amts und fällt Ihnen ein Verschulden zur Last, sind Sie für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.23 Zu vertreten haben Sie Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.24 Von diesen Pflichten und von der Haftung kann der Erblasser Sie nicht befreien.25 Diese Haftung trifft jeden Testamentsvollstrecker, gleich ob er das Amt ehrenamtlich oder berufsmäßig führt. Wer das vor der Annahme weiß, kann in Ruhe prüfen, ob Zeit und Kenntnisse für diesen Nachlass reichen.
Für die Führung des Amts können Sie eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.26 Wie sie bemessen wird, erläutert ein eigener Beitrag.
Ob Sie das Amt annehmen, ablehnen oder später beenden möchten: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Pflichten, Fristen und Kosten in Ihrem Fall zu bedenken sind.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Kann ich das Amt später wieder niederlegen?
Ja. Sie können das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.27 Einen Grund müssen Sie dafür nicht nennen. Das Gesetz verbindet diese Freiheit aber mit einer Rücksicht: Sie dürfen nur so kündigen, dass für die Besorgung der Geschäfte anderweit Fürsorge getroffen werden kann, es sei denn, ein wichtiger Grund rechtfertigt die unzeitige Kündigung. Kündigen Sie ohne einen solchen Grund zur Unzeit, endet das Amt trotzdem, Sie haben aber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.28 Haben Sie auf das Kündigungsrecht verzichtet, sind Sie bei einem wichtigen Grund trotzdem zur Kündigung berechtigt.29
Das Amt endet außerdem, wenn die Aufgaben erledigt sind. Es erlischt, wenn der Testamentsvollstrecker stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in dem seine Ernennung nach § 2201 BGB unwirksam wäre, also wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird oder für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhält.30 Stirbt er, haben seine Erben den Tod dem Erben unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Geschäfte fortzusetzen, bis anderweit Fürsorge getroffen werden kann.31
Mit der Beendigung des Amts wird das Zeugnis kraftlos.32 Sie legen Rechenschaft ab und geben heraus, was Sie zur Ausführung des Amts erhalten und aus der Verwaltung erlangt haben.33
Gegen Ihren Willen kann das Amt durch Entlassung enden. Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.34 In diesem Verfahren sind Sie als Beteiligter hinzuzuziehen.35 Ausführlich behandelt die Entlassung der Beitrag zu den Rechten der Erben.
6.Wer übernimmt, wenn ich ablehne oder ausscheide?
Ob die Testamentsvollstreckung weitergeht, wenn Sie ablehnen oder später ausscheiden, bestimmt das Testament. Der Erblasser kann für den Fall, dass der Ernannte vor oder nach der Annahme wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.36 Er kann die Bestimmung der Person einem Dritten überlassen, dessen Bestimmungsrecht mit einer Frist erlischt, die ihm das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten setzt.37 Er kann auch den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker oder einen Nachfolger zu ernennen. Bestimmung und Ernennung werden in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.38 Sind Sie ermächtigt, einen Nachfolger zu ernennen, ist vor einer Kündigung im Einzelfall zu prüfen, ob und wann Sie davon Gebrauch machen.
Hat der Erblasser im Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. Vor der Ernennung soll es die Beteiligten hören, wenn das ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.39 Steht ein solches Ersuchen nicht ausdrücklich im Testament, kann es auf die Auslegung ankommen.
Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt das. Nach dem notariellen Testament sollte der beurkundende Notar den Testamentsvollstrecker benennen. Von den zwei Benannten wurde einer entlassen, der andere kündigte, und der Notar teilte mit, er werde niemanden mehr bestimmen. Das Amtsgericht ernannte daraufhin einen Testamentsvollstrecker, hob die Ernennung auf die Beschwerde einer Erbin aber wieder auf.40 Entschieden hat der Bundesgerichtshof, dass ein Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt ist, wenn der Testamentsvollstrecker gerade sein Vermächtnis erfüllen soll.41 Für die weitere Prüfung hat er darauf hingewiesen, dass die Anordnung im notariellen Testament, der beurkundende Notar solle den Testamentsvollstrecker bestimmen, nach § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist und durch, gegebenenfalls ergänzende, Auslegung zu klären ist, ob der Erblasser dann einen anderen Dritten oder das Nachlassgericht ersucht hätte.42
Für Sie als Benannten heißt das: Ihre Ablehnung oder Kündigung kann eine Nachfolge auslösen, über die das Testament, ein Dritter oder das Nachlassgericht entscheidet. Für die Kündigung verlangt das Gesetz, dass für die Geschäfte anderweit gesorgt werden kann; eine frühe Erklärung erleichtert auch nach einer Ablehnung den Übergang.
7.So geht es weiter
Wenn Sie in einem Testament als Testamentsvollstrecker benannt sind, helfen diese Schritte.
- Testament lesen: Aufgaben, Dauer, Vergütung und Ersatzregelungen feststellen.
- Prüfen: Zeit, Kenntnisse und Haftung ehrlich gegeneinander abwägen.
- Erklären: Annahme oder Ablehnung ohne Bedingung oder Zeitbestimmung gegenüber dem Nachlassgericht, die Annahme vor Ablauf einer gesetzten Frist.
- Nachweisen: Das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen, wenn ein Nachweis verlangt wird.
- Beenden: Eine Kündigung so legen, dass für die Geschäfte anderweit gesorgt werden kann.
- § 2202 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2202 Abs. 2 BGB. ↩
- § 357 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 1945 Abs. 1 BGB; § 1944 Abs. 1 bis 3 BGB. ↩
- § 2202 Abs. 3 BGB. ↩
- § 355 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. ↩
- § 570 Abs. 1 bis 3 ZPO. ↩
- § 2202 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2202 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2368 BGB. ↩
- § 354 Abs. 1 FamFG mit § 352 Abs. 1 bis 3 FamFG. ↩
- Nr. 12413 KV GNotKG. ↩
- § 24 Nr. 7 und 8 GNotKG. ↩
- § 22 Abs. 1 GNotKG. ↩
- § 40 Abs. 5 mit Abs. 2 und 3 GNotKG. ↩
- Nr. 12210 KV GNotKG, Anmerkung Abs. 1. ↩
- § 2218 Abs. 1 BGB mit § 670 BGB. ↩
- § 2215 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2216 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2218 Abs. 1 BGB. ↩
- § 664 Abs. 1 BGB; § 278 BGB. ↩
- § 2219 BGB. ↩
- § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. ↩
- § 2220 BGB. ↩
- § 2221 BGB. ↩
- § 2226 Satz 1 und 2 BGB. ↩
- § 2226 Satz 3 BGB mit § 671 Abs. 2 BGB. ↩
- § 671 Abs. 3 BGB. ↩
- § 2225 BGB mit § 2201 BGB. ↩
- § 2218 Abs. 1 BGB mit § 673 Satz 2 BGB. ↩
- § 2368 Satz 2 BGB. ↩
- § 2218 Abs. 1 BGB mit § 666 BGB und § 667 BGB. ↩
- § 2227 BGB. ↩
- § 345 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FamFG. ↩
- § 2197 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2198 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2199 BGB mit § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB. ↩
- § 2200 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, IV ZB 42/12, Rn. 1, 6 und 11. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, IV ZB 42/12, Leitsatz und Rn. 16. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, IV ZB 42/12, Rn. 22. ↩
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.