Welche Rechte haben Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Verzeichnis, Auskunft, Rechenschaft, Haftung und Entlassung: was Erben verlangen können, wenn sie mit der Amtsführung nicht einverstanden sind.
- Erben haben Anspruch auf ein Verzeichnis des Nachlasses, unverzüglich nach Annahme des Amts.
- Sie können Auskunft verlangen und am Ende Rechenschaft, bei langer Verwaltung jährlich.
- Von diesen Pflichten kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien.
- Für schuldhafte Fehler haftet der Testamentsvollstrecker den Erben.
- Bei grober Pflichtverletzung kann das Nachlassgericht ihn entlassen.
1.Was steht den Erben zu?
Für viele Erben ist es ungewohnt, dass ein anderer über das Erbe bestimmt. Sie sehen die Konten der Eltern nicht mehr ein, sie können das Haus nicht verkaufen, und manches dauert länger, als sie erwartet haben. Das ist so gewollt. Die Erben haben aber Rechte, und sie dürfen sie nutzen.
Unverzüglich nach der Annahme des Amts hat der Testamentsvollstrecker den Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die er verwaltet, und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen.1 Der Erbe kann verlangen, bei der Aufnahme dabei zu sein, und dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird; die Kosten trägt der Nachlass.2
Auf das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sind Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden.3 Der Testamentsvollstrecker muss die erforderlichen Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand erteilen und nach Abschluss Rechenschaft ablegen.4 Bei einer länger dauernden Verwaltung können die Erben jährlich Rechnungslegung verlangen.5
Was der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht braucht, muss er den Erben auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen.6 Vor der Verteilung hört er die Erben über den Auseinandersetzungsplan an.7
2.Welche Pflichten sind zwingend?
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.8 Von den Pflichten zum Verzeichnis, zur ordnungsmäßigen Verwaltung, zu Auskunft und Rechenschaft und von der Haftung kann der Erblasser ihn nicht befreien.9 Diese Rechte der Erben stehen also nicht zur Disposition, auch wenn das Testament anderes sagt.
Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung muss der Testamentsvollstrecker befolgen. Würde ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden, kann das Nachlassgericht sie auf Antrag eines Beteiligten außer Kraft setzen, auch auf Antrag eines Erben.10
Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten, haftet er für den Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer.11 Mehrere Testamentsvollstrecker haften als Gesamtschuldner.12 Das kann etwa gelten, wenn er Geld unnötig riskant anlegt, Fristen versäumt oder eine Immobilie ohne Not unter Wert verkauft.
3.Wann kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.13 Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Unzufriedenheit mit einzelnen Entscheidungen oder ein schlechtes persönliches Verhältnis genügen in der Regel nicht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erblasser Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht einseitig durch letztwillige Verfügung einem Schiedsgericht zuweisen kann.14 Über die Entlassung entscheidet also immer das staatliche Nachlassgericht. In dem Verfahren hatte das Beschwerdegericht einen wichtigen Grund darin gesehen, dass der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung bei länger dauernder Verwaltung keine geordnete Rechnung gelegt hatte.15
Mit der Entlassung endet nicht unbedingt die Testamentsvollstreckung. Hat der Erblasser einen Ersatz bestimmt oder dem Testamentsvollstrecker erlaubt, einen Nachfolger zu benennen, wird das Amt fortgeführt. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt auch selbst jederzeit kündigen, nicht aber zur Unzeit ohne wichtigen Grund.16
Ob Sie Auskunft verlangen, eine Abrechnung prüfen oder über eine Entlassung nachdenken: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Rechte Sie haben und welcher Schritt in Ihrem Fall angemessen ist.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Pflichtteil und Ausschlagung
Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt, kann er den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen; die Frist zur Ausschlagung beginnt erst, wenn er von der Beschränkung erfährt.17 Ob das klug ist, hängt vom Wert des Erbteils, von der Dauer der Testamentsvollstreckung und von den übrigen Belastungen ab.
Einen Pflichtteilsanspruch richten Berechtigte an den Erben, auch wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet.18 Dabei mindern Kosten der Grabpflege den Nachlass nach dem Bundesgerichtshof nicht, und eine Auflage zur Grabpflege kürzt den Pflichtteil nicht.19
Für alle Fragen gilt: Ein offenes Gespräch mit dem Testamentsvollstrecker ist oft der schnellste Weg. Wer seine Fragen schriftlich stellt, Fristen setzt und die Antworten aufbewahrt, hat zugleich die Grundlage für weitere Schritte, falls sie nötig werden.
5.So geht es weiter
Wenn Sie als Erbe von einer Testamentsvollstreckung betroffen sind, helfen diese Schritte.
- Verzeichnis verlangen: Unverzüglich nach Annahme des Amts, auf Wunsch durch einen Notar.
- Schriftlich fragen: Auskunft über den Stand verlangen und eine Frist setzen.
- Abrechnung prüfen: Bei längerer Verwaltung jährlich Rechnungslegung verlangen.
- Freigabe verlangen: Gegenstände, die offenbar nicht gebraucht werden, herausverlangen.
- Gericht anrufen: Bei grober Pflichtverletzung die Entlassung beantragen.
- § 2215 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2215 Abs. 3 bis 5 BGB. ↩
- § 2218 Abs. 1 BGB. ↩
- § 666 BGB. ↩
- § 2218 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2217 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2204 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2216 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2220 BGB. ↩
- § 2216 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2219 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2219 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2227 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, IV ZB 25/16, Leitsatz. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, IV ZB 25/16, Rn. 6. ↩
- § 2226 BGB. ↩
- § 2306 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021, IV ZR 174/20, Leitsätze 1 und 2. ↩
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