Was macht ein Testamentsvollstrecker?
Annahme des Amts, Nachlassverzeichnis, Verwaltung und Auseinandersetzung: wie die Testamentsvollstreckung abläuft und wo ihre Grenzen liegen.
- Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um.
- Sein Amt beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht.
- Zuerst erstellt er ein Verzeichnis des Nachlasses für die Erben.
- Solange er verwaltet, können die Erben über den Nachlass nicht verfügen.
- Am Ende verteilt er den Nachlass nach einem Plan, zu dem er die Erben anhört.
1.Wer wird Testamentsvollstrecker, und wann beginnt das Amt?
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, der der Erblasser vertraut. Er soll nach dem Tod dafür sorgen, dass geschieht, was im Testament steht, und dass die Erben ihr Erbe geordnet erhalten. Oft ist das ein Familienmitglied, oft eine Fachkraft, die mit Nachlässen vertraut ist.
Der Erblasser ernennt den Testamentsvollstrecker durch Testament und kann für den Fall seines Wegfalls einen Ersatz bestimmen.1 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, also den letzten Willen umzusetzen.2 Die Ernennung ist unwirksam, wenn der Ernannte bei Amtsantritt geschäftsunfähig ist oder für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer hat.3
Das Amt beginnt erst mit der Annahme, die der Ernannte nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.4 Niemand muss das Amt übernehmen. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht eine Frist zur Erklärung setzen; danach gilt das Amt als abgelehnt.5 Auch der Notar kann Testamentsvollstrecker sein, wenn er nicht in der von ihm selbst beurkundeten Verfügung ernannt wird.6
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ein Zeugnis über die Ernennung.7 Mit ihm weist der Testamentsvollstrecker gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden nach, dass er für den Nachlass handeln darf. Beim Grundbuchamt genügt unter Umständen das notarielle Testament mit dem Eröffnungsprotokoll.8
2.Was geschieht in den ersten Wochen?
Unverzüglich nach der Annahme teilt der Testamentsvollstrecker den Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die er verwaltet, und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mit.9 Das Verzeichnis trägt das Datum der Aufnahme und seine Unterschrift. Der Erbe kann verlangen, bei der Aufnahme dabei zu sein, und dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt; die Kosten trägt der Nachlass.10
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.11 Praktisch heißt das: Konten sichten und laufende Zahlungen ordnen, die Wohnung sichern, Verträge wie Miete, Strom und Versicherungen prüfen und gegebenenfalls kündigen, Wertgegenstände und die Unterlagen des Erblassers sicher verwahren. Er darf dafür Verbindlichkeiten eingehen, soweit sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.12
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, gibt er die Erbschaftsteuererklärung ab, und der Steuerbescheid wird ihm bekannt gegeben. Er hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen und auf Verlangen des Finanzamts Sicherheit aus dem Nachlass zu leisten.13 Er behält deshalb so viel zurück, wie für die Steuer der Erben voraussichtlich gebraucht wird.
3.Wie verwaltet er den Nachlass?
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und muss Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung befolgen.14 Er erhält das Vermögen, legt Geld sicher an, vermietet oder verkauft, wo es dem Willen des Erblassers und dem Interesse der Erben entspricht. Verschenken darf er aus dem Nachlass nur, was eine sittliche Pflicht oder der Anstand gebietet.15
Solange der Testamentsvollstrecker verwaltet, kann der Erbe über diese Gegenstände nicht verfügen.16 Gläubiger des Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, können sich nicht an den Nachlass halten.17 Was der Testamentsvollstrecker offenbar nicht braucht, muss er den Erben auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen.18
Meist endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt ist. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker aber auch die dauernde Verwaltung übertragen, etwa bis ein Kind ein bestimmtes Alter erreicht.19 Eine solche Dauervollstreckung wird in der Regel unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.20
Ob Sie das Amt übernehmen sollen, eine Testamentsvollstreckung anordnen möchten oder als Erbe Fragen haben: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Aufgaben anstehen und was Sie erwarten dürfen.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wie wird der Nachlass verteilt?
Sind mehrere Erben vorhanden, bewirkt der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung unter ihnen nach den gesetzlichen Regeln, einschließlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen.21 Zuvor erfüllt er Vermächtnisse und Auflagen und begleicht die Schulden des Nachlasses. Vor der Ausführung hört er die Erben über den Auseinandersetzungsplan an.22
Der Plan legt fest, wer was erhält: wer das Haus übernimmt und was er dafür an die anderen zahlt, wie Konten und Wertpapiere geteilt werden, was mit Hausrat und Erinnerungsstücken geschieht. Zustimmen müssen die Erben dem Plan nicht. Ein Plan, der den Willen des Erblassers mit den Wünschen der Erben verbindet, wird aber eher angenommen und seltener angegriffen.
Am Ende überträgt der Testamentsvollstrecker den Erben, was ihnen zusteht, und legt Rechenschaft über seine Amtsführung ab. Dann ist seine Aufgabe erfüllt. Welche Rechte die Erben während der ganzen Zeit haben, erläutert ein eigener Beitrag.
5.So geht es weiter
Wenn Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen oder übernehmen, helfen diese Schritte.
- Aufgaben festlegen: Abwickeln oder verwalten, für wie lange, mit welchen Befugnissen.
- Person fragen: Den Vorgesehenen vorher fragen und einen Ersatz bestimmen.
- Annehmen: Nach dem Erbfall die Annahme erklären und das Zeugnis beantragen.
- Verzeichnis erstellen: Den Nachlass erfassen und den Erben mitteilen.
- Verteilen: Anordnungen erfüllen, Plan anhören, übergeben, Rechenschaft legen.
- § 2197 BGB. ↩
- § 2203 BGB. ↩
- § 2201 BGB. ↩
- § 2202 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2202 Abs. 3 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, IV ZB 24/21. ↩
- § 2368 BGB. ↩
- § 35 Abs. 2 GBO. ↩
- § 2215 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2215 Abs. 2 bis 5 BGB. ↩
- § 2205 Satz 2 BGB. ↩
- § 2206 Abs. 1 BGB. ↩
- § 31 Abs. 5 ErbStG; § 32 Abs. 1 ErbStG. ↩
- § 2216 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2205 Satz 3 BGB. ↩
- § 2211 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2214 BGB. ↩
- § 2217 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2209 BGB. ↩
- § 2210 BGB. ↩
- § 2204 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2204 Abs. 2 BGB. ↩
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