Was macht ein eigenhändiges Testament wirksam?
Handschrift, Unterschrift, Anlagen und Verwahrung: welche Formfehler ein Testament unwirksam machen und wann das notarielle Testament hilft.
- Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein.
- Datum und Ort sollen angegeben werden. Fehlen sie, kann das Testament ungültig sein.
- Erben, die nur in einer getippten Anlage stehen, sind nicht wirksam eingesetzt.
- In amtlicher Verwahrung wird das Testament im Erbfall sicher gefunden.
- Das notarielle Testament erspart den Erben oft den Erbschein.
1.Was verlangt das Gesetz?
Ein Testament lässt sich an einem Abend schreiben, ohne Notar und ohne Kosten. Das ist eine große Freiheit. Sie hat aber eine Kehrseite: Ein Fehler in der Form fällt erst auf, wenn der Erblasser ihn nicht mehr beheben kann.
Ein Testament kann zur Niederschrift eines Notars errichtet werden oder durch eine eigene Erklärung des Erblassers.1 Für die eigene Erklärung genügt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.2 Eigenhändig heißt vollständig mit der Hand. Ein Text, der am Computer geschrieben oder von einem anderen aufgesetzt und nur unterschrieben ist, ist kein wirksames Testament. Auch eine Sprachnachricht oder ein Video genügt nicht.
Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser anders, etwa mit „Euer Vater“, genügt das, wenn sich daraus seine Urheberschaft und die Ernstlichkeit seiner Erklärung feststellen lassen.3 Die Unterschrift steht am Ende des Textes. Was danach angefügt wird, braucht eine eigene Unterschrift.
Minderjährige und Menschen, die Geschriebenes nicht lesen können, können kein eigenhändiges Testament errichten.4 Ihnen steht das Testament beim Notar offen.
2.Datum, Ort und Anlagen
Der Erblasser soll angeben, an welchem Tag und an welchem Ort er das Testament geschrieben hat.5 Fehlt die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur gültig, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig feststellen lässt.6 Solche Zweifel entstehen etwa, wenn es mehrere Testamente gibt oder die Testierfähigkeit zu einem Zeitpunkt fraglich war. Ohne Datum kann das Testament dann ungültig sein.
Besondere Vorsicht verlangen Verweise auf eine Anlage. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrem handschriftlichen Testament ein Ferienhaus einer „Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“ zugedacht und auf einen unterschriebenen PC-Ausdruck mit Namen und Adressen verwiesen. Werden die Erben erst durch Bezugnahme auf eine Anlage bestimmbar, die nicht die Testamentsform wahrt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.7
Daraus folgt: Namen der Erben, Vermächtnisse und Bedingungen gehören in den handgeschriebenen Text. Eine Liste der Gegenstände, die einzelne Personen erhalten sollen, schreibt der Erblasser ebenfalls von Hand und unterschreibt sie. Wer viele Einzelheiten regeln möchte, ist mit einem notariellen Testament besser beraten.
3.Gemeinsam, geändert, widerrufen
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, bei dem einer schreibt und unterschreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet; er soll dabei Datum und Ort angeben.8 Zwei Testamente auf einem Blatt, je mit eigener Unterschrift, sind etwas anderes. Welche Wirkung gemeint ist, sollte aus dem Text klar hervorgehen.
Ein Einzeltestament kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.9 Das geschieht durch ein neues Testament oder dadurch, dass der Erblasser die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet oder durchstreicht; hat er sie vernichtet oder verändert, wird die Aufhebungsabsicht vermutet.10 Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht.11
Änderungen am Rand oder zwischen den Zeilen sind gefährlich, weil später niemand weiß, ob sie vom Erblasser stammen und wann. Klarer ist ein neues, vollständiges Testament mit Datum und Unterschrift, das ausdrücklich alle früheren Testamente aufhebt.
Ob Sie ein Testament selbst schreiben oder ein bestehendes prüfen lassen möchten: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob Form und Inhalt halten, was Sie damit erreichen und wie es sicher verwahrt wird.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Verwahrung und notarielles Testament
Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu nehmen.12 Das Gericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.13 Im Sterbefall wird das Nachlassgericht so verständigt und eröffnet das Testament. Liegt das Testament dagegen zu Hause, muss es jemand finden und unverzüglich abliefern.14
Das notarielle Testament errichtet der Erblasser, indem er dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift übergibt.15 Der Notar formuliert, belehrt, vermerkt seine Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit und sorgt für die Verwahrung. Für die Erben hat es einen praktischen Vorteil: Beim Grundbuchamt genügen in der Regel das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll; ein Erbschein ist dann meist nicht nötig.16
Ob eigenhändig oder notariell: Ein Testament wirkt erst, wenn es den Willen klar ausdrückt. Eine Beratung vor dem Schreiben hilft, die richtigen Worte zu finden, Ersatzerben zu bedenken und die Folgen für Pflichtteil und Steuer zu kennen.
5.So geht es weiter
Wenn Sie Ihr Testament selbst schreiben möchten, helfen diese Schritte.
- Inhalt klären: Wer soll erben, wer was erhalten, wer ersatzweise?
- Von Hand schreiben: Den ganzen Text selbst, mit Datum, Ort und vollem Namen.
- Keine Anlagen: Erben und Vermächtnisse im Text selbst nennen.
- Frühere Testamente aufheben: Ausdrücklich erklären, dass alle früheren Testamente aufgehoben sind.
- Verwahren lassen: Das Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben.
- § 2231 BGB. ↩
- § 2247 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2247 Abs. 3 BGB. ↩
- § 2247 Abs. 4 BGB. ↩
- § 2247 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2247 Abs. 5 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20, Leitsatz und Rn. 8. ↩
- § 2267 BGB. ↩
- § 2253 BGB. ↩
- § 2255 BGB. ↩
- § 2258 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2248 BGB. ↩
- § 347 Abs. 1 FamFG; § 78d BNotO. ↩
- § 2259 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2232 BGB. ↩
- § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO. ↩
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