Wann ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam?
Was § 2229 Abs. 4 BGB verlangt, wie Gutachter auch nach dem Tod urteilen und wer im Streit was beweisen muss.
- Testierunfähig ist, wer die Bedeutung seines Testaments nicht einsehen oder nicht danach handeln kann.
- Eine Diagnose wie Demenz allein macht ein Testament nicht unwirksam.
- Auch nach dem Tod lässt sich die Testierfähigkeit klären, durch ein psychiatrisches Gutachten.
- Die Testierfähigkeit ist der Regelfall. Bleiben Zweifel, bleibt das Testament wirksam.
- Ein ärztlicher Befund und das Testament beim Notar beugen Streit vor.
1.Was heißt testierfähig?
Kaum ein Erbstreit wird so bitter geführt wie der um die Frage, ob der Vater oder die Mutter beim Testament noch klar im Kopf war. Für die Familie geht es dabei oft um mehr als Geld. Umso wichtiger ist es, zu wissen, was das Gesetz verlangt und was nicht.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.1 Die Testierunfähigkeit fasst nach dem Bundesgerichtshof die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsunfähigkeit für das Erbrecht zusammen.2
Testierfähig ist also, wer weiß, dass er ein Testament errichtet, wer begreift, wen er bedenkt und wen nicht, und was das für seine Angehörigen bedeutet, und wer sich dabei von seinem eigenen Urteil leiten lässt, nicht von einem Wahn oder einem beherrschenden Einfluss anderer. Wie klug das Testament ist, spielt keine Rolle. Auch ein ungerechtes Testament kann wirksam sein.
Daneben gelten feste Grenzen: Ein Testament kann errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, eigenhändig aber erst ein Volljähriger.3 Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.4 Eine Betreuung nimmt die Testierfähigkeit nicht.
2.Reicht die Diagnose Demenz?
Nein. Die Feststellung verlangt eine zweistufige Prüfung: Zuerst wird das Krankheitsbild ermittelt, dann gefragt, wie sich die Erkrankung auf die freie Willensbildung ausgewirkt hat.5 Eine Demenz im frühen Stadium kann die Testierfähigkeit unberührt lassen. Es kommt auf die konkreten Ausfälle an, etwa ob der Erblasser seine Angehörigen noch erkannte, ob er sich an sein Vermögen erinnerte und ob er Einflüssen anderer widerstehen konnte.
Es zählt der Tag, an dem das Testament geschrieben wurde. Bei einer fortschreitenden Erkrankung kann das Gericht aus Befunden vor und nach diesem Tag auf den Zustand an diesem Tag schließen, wenn zu beiden Zeitpunkten Zustände ohne freie Willensbestimmung belegt sind und die Krankheit sich nicht gebessert hat.6 Kurze klare Phasen von Stunden oder Tagen genügen dann nicht von selbst, um die Wirksamkeit zu begründen.7
Hatte der Erblasser einen Wahn, der sich gerade auf die Bedachten bezog, etwa die Vorstellung, ein Kind wolle ihm schaden, kann das Testament auch dann unwirksam sein, wenn er im Übrigen geordnet wirkte. Dass der Inhalt des Testaments im gesunden Zustand möglicherweise derselbe gewesen wäre, ändert nach dem Oberlandesgericht München an der Unwirksamkeit nichts.8
3.Wie wird nach dem Tod geurteilt?
Ist der Erblasser verstorben, kann ihn niemand mehr untersuchen. Gutachter werten dann Krankenakten, Arztbriefe, Pflegeberichte, Briefe und Aufzeichnungen des Erblassers und die Aussagen von Zeugen aus. Das Oberlandesgericht München hat eine Diagnose nach dem Tod ausnahmsweise auf zahlreiche Schriften und eine filmische Dokumentation gestützt.9
Das Nachlassgericht darf die Testierunfähigkeit nicht allein aus Zeugenaussagen feststellen; ihm fehlt dafür ohne sachverständige Hilfe die Sachkunde. Hält der Sachverständige die Befragung von Kontaktpersonen für nötig, muss das Gericht ihn zur Befragung hinzuziehen und ihm Gelegenheit geben, selbst Fragen zu stellen.10 Gefragt ist in der Regel ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes mit Erfahrung in solchen Fragen.
Für die Familie heißt das: Ein Verfahren über die Testierfähigkeit dauert, und es kostet Geld für Gutachten. Es lohnt sich, die eigenen Erinnerungen früh aufzuschreiben, ärztliche Unterlagen zu sichern und Ärzte und Pflegekräfte zu benennen, die den Erblasser in der fraglichen Zeit erlebt haben.
Ob Sie ein Testament angreifen wollen oder es gegen Zweifel verteidigen müssen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Nachweise helfen, wie das Verfahren abläuft und wie die Aussichten zu beurteilen sind.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wer muss was beweisen, und wie beugt man vor?
Die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen ist der Regelfall und wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.11 Im Erbscheinsverfahren ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen.12 Bleiben nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen Zweifel, geht das zulasten dessen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft, und das Testament bleibt wirksam.
Vorbeugen ist leichter als streiten. Wer bei sich selbst oder einem Angehörigen erste Anzeichen einer Demenz bemerkt, sollte ein Testament nicht aufschieben. Ein Facharzt kann zeitnah die geistige Verfassung untersuchen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Errichtet der Erblasser das Testament beim Notar, soll dieser seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift vermerken, bei schwerer Krankheit ausdrücklich.13
Nützlich ist auch, die eigenen Gründe kurz aufzuschreiben, etwa warum ein Kind mehr erhält als ein anderes. Ein Testament, dessen Inhalt sich aus dem Leben erklärt, wirkt weniger angreifbar als eines, das niemand versteht. Wer zu seinen Lebzeiten mit den Angehörigen über seine Entscheidung spricht, nimmt späteren Zweifeln viel von ihrer Kraft.
5.So geht es weiter
Wenn Sie ein Testament errichten wollen und gesundheitliche Zweifel aufkommen könnten, helfen diese Schritte.
- Nicht warten: Das Testament errichten, solange keine ernsten Zweifel bestehen.
- Befund einholen: Eine fachärztliche Untersuchung in den Tagen der Errichtung.
- Zum Notar: Der Notar vermerkt seine Wahrnehmungen in der Niederschrift.
- Gründe festhalten: Kurz aufschreiben, warum das Testament so lautet.
- Sicher verwahren: Das Testament in amtliche Verwahrung geben.
- § 2229 Abs. 4 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 17. ↩
- § 2229 Abs. 1 BGB; § 2247 Abs. 4 BGB. ↩
- § 2275 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 17. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 18. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 19. ↩
- Oberlandesgericht München, Endurteil vom 09.06.2021, 7 U 4638/15, Leitsatz 4. ↩
- Oberlandesgericht München, Endurteil vom 09.06.2021, 7 U 4638/15, Leitsätze 2 und 3. ↩
- Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2024, 33 Wx 153/24 e, Leitsätze 1 und 2. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2026, XII ZB 182/25, Rn. 15. ↩
- § 26 FamFG. ↩
- § 28 BeurkG; § 11 Abs. 2 BeurkG. ↩
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.