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Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
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Weiter sorgen

Das sogenannte Behinderten­testament

Wie das Erbe beim Kind mit Behinderung wirklich ankommt: warum ein gewöhnliches Testament oft nicht hilft, wie ein solches Testament aufgebaut ist, was der Bundesgerichtshof entschieden hat und wann ein Bedürftigentestament in Betracht kommt.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 11 Minuten
Ein alter Baum mit einer Bank darunter und daneben ein junger Baum; ein Weg mit Steinen führt vorbei, am Himmel Wolken und Vögel.
Das Wichtigste vorab
  • Erbt ein Mensch, der Sozialhilfe bezieht, muss er das Erbe in der Regel erst bis auf ein Schonvermögen verbrauchen, bevor er wieder Leistungen erhält.
  • Auch eine Enterbung hilft meist nicht: Der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteil auf sich überleiten und selbst geltend machen.
  • Ein Testament für ein Kind mit Behinderung, das sogenannte Behindertentestament, verbindet Vor- und Nacherbschaft mit einer Dauertestamentsvollstreckung und Anweisungen, wofür das Erbe verwendet wird.
  • Der Bundesgerichtshof hält solche Testamente seit 1990 grundsätzlich für nicht sittenwidrig.
  • Ähnlich aufgebaut ist das Bedürftigentestament für Erben, die überschuldet sind oder Grundsicherung beziehen.

1.Warum hilft ein gewöhnliches Testament oft nicht?

Eltern eines Kindes mit Behinderung tragen eine Sorge, die andere Eltern so nicht kennen: Wer ist für das Kind da, wenn die Eltern es nicht mehr sind? Und was wird aus dem, was sie ihm hinterlassen wollen? Viele gehen davon aus, dass ein Erbe das Leben ihres Kindes später leichter macht. Ohne die richtige Gestaltung ist das oft nicht so.

Der Grund liegt im Sozialrecht. Leistungen der Sozialhilfe erhält nur, wer seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es nicht ausdrücklich geschützt ist.1 Geschützt sind bei der Sozialhilfe kleinere Barbeträge von 10.000 Euro je volljähriger Person.2 Ein Erbe, das darüber liegt, wird also in der Regel erst verbraucht, bevor die Leistungen wieder fließen. Bei der Eingliederungshilfe ist die Grenze höher: Geschützt sind Barbeträge bis 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, für 2026 also 71.190 Euro.3 Wer daneben Grundsicherung erhält, für den gilt aber auch die niedrigere Grenze der Sozialhilfe.

Naheliegend wäre es, das Kind einfach nicht zu bedenken. Dann steht ihm aber der Pflichtteil zu, und diesen Anspruch kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten.4 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger einen übergeleiteten Pflichtteil auch geltend machen kann, ohne dass es auf eine Entscheidung des Kindes ankommt.5 Die Enterbung führt also im Ergebnis oft dazu, dass ein Teil des Familienvermögens an den Sozialhilfeträger geht und beim Kind nichts ankommt.

2.Wie ist ein solches Testament aufgebaut?

Das „Behindertentestament“ ist kein eigener Typ im Gesetz. Gemeint ist ein Testament zugunsten eines Menschen mit Behinderung. Es verbindet Bausteine, die das Erbrecht bereitstellt, so, dass das Kind Vorteile aus dem Erbe hat, der Sozialhilfeträger aber nicht darauf zugreifen kann. Drei Bausteine tragen es.

Erstens wird das Kind zum Vorerben eingesetzt, mit einem Erbteil, der über seinem Pflichtteil liegt. Wer zunächst Erbe ist und nach dessen Tod ein anderer wird, das bestimmt der Erblasser mit der Vor- und Nacherbschaft.6 Nacherbe ist oft ein Geschwisterkind. Liegt der Erbteil über dem Pflichtteil, entsteht kein Pflichtteilsanspruch, den der Sozialhilfeträger überleiten könnte. Ist das Kind durch Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung beschränkt, könnte es zwar ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.7 Dieses Recht steht aber nur ihm selbst zu. Der Sozialhilfeträger kann das Ausschlagungsrecht nach dem Bundesgerichtshof nicht auf sich überleiten.8

Eine Hand reicht einen Hausschlüssel und ein kleines Paket mit Schleife an eine andere Hand weiter; im Hintergrund ein Fenster mit einem Haus.
Abbildung 1. Der Testamentsvollstrecker gibt aus dem Erbe, was das Leben des Kindes besser macht.

Zweitens wird für den Erbteil des Kindes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, oft auf Lebenszeit.9 Über die verwalteten Gegenstände kann das Kind dann nicht selbst verfügen, und Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an sie halten.10 Drittens erhält der Testamentsvollstrecker Verwaltungsanordnungen: wofür er Mittel aus dem Erbe einsetzen soll, etwa für Therapien, Hilfsmittel, Urlaub, Hobbys oder Besuche bei der Familie. Solche Anordnungen hat er zu befolgen.11

Stirbt das Kind, erbt der Nacherbe. Er ist Erbe der Eltern und nicht Erbe des Kindes. Das hat eine Folge, die viele nicht kennen: Die Pflicht, Kosten der Sozialhilfe aus den letzten zehn Jahren zu ersetzen, trifft die Erben des Leistungsbeziehers, ausgenommen die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.12 Der Nacherbe gehört nach dem Aufbau der Vor- und Nacherbschaft in der Regel nicht dazu. Ob das Kind von den Beschränkungen des Vorerben befreit werden sollte, damit der Testamentsvollstrecker auch die Substanz des Erbes für das Kind einsetzen kann, wird unterschiedlich gesehen und ist eine Frage der Gestaltung im Einzelfall.13 Statt der Vor- und Nacherbschaft kommt auch ein Vor- und Nachvermächtnis in Betracht. Dann wird das Kind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

3.Ist ein solches Testament erlaubt?

Ja, so sieht es der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung. Eltern eines Kindes mit Behinderung verbinden dabei Vor- und Nacherbschaft mit einer Dauertestamentsvollstreckung und konkreten Verwaltungsanweisungen. Das Kind erhält Vorteile aus dem Nachlass, der Sozialhilfeträger kann nicht darauf zugreifen. Ein solches Testament ist nach dem Gericht grundsätzlich nicht sittenwidrig. Es ist Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.14

Diese Linie hat das Gericht mehrfach bestätigt. Ein solches Testament ist auch nicht allein deshalb sittenwidrig, weil konkrete Verwaltungsanweisungen fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und wofür das Kind Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.15 Gut beraten ist trotzdem, wer solche Anweisungen genau formuliert, denn an ihnen orientiert sich der Testamentsvollstrecker Jahre und Jahrzehnte lang.

Und wenn das Vermögen groß ist? Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht danach zu unterscheiden ist, wie groß das dem Kind hinterlassene Vermögen ist.16 Die hier genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs äußern sich dazu nicht. Wer ein großes Vermögen ordnet, lässt das Testament deshalb besonders sorgfältig gestalten.

Wie wird ein solches Testament für Ihre Familie aufgebaut?

Ob Sie noch am Anfang stehen oder ein bestehendes Testament prüfen lassen möchten: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, wie Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnungen zu Ihrer Familie und Ihrem Vermögen passen.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann

4.Was gilt beim Pflichtteilsverzicht und bei der Ausschlagung?

Manche Eltern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und möchten verhindern, dass schon beim ersten Erbfall ein Pflichtteil entsteht. Dafür kann das Kind zu Lebzeiten der Eltern durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichten.17 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines Menschen mit Behinderung, der Sozialleistungen bezieht, grundsätzlich nicht sittenwidrig ist.18 Hat das Kind einen rechtlichen Betreuer, braucht dieser für den Verzicht die Genehmigung des Betreuungsgerichts.19

Gibt es kein solches Testament und erbt das Kind nach dem Gesetz, bleibt manchmal nur die Ausschlagung. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es keine Pflicht gibt, zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen, und von einer „negativen Erbfreiheit“ gesprochen.20 Auch hier braucht ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts.21 Ob das Gericht sie erteilt und wie der Sozialhilfeträger reagiert, lässt sich im Voraus nicht sicher sagen. Ein Testament, das die Verhältnisse von vornherein ordnet, ist deshalb der verlässlichere Weg.

Ist der überlebende Elternteil zugleich Betreuer des Kindes und Miterbe, kann er wegen dieses Interessenkonflikts unter Umständen nicht für das Kind entscheiden, ob es das Erbe annimmt. Ist ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert, einzelne Angelegenheiten zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht dafür einen Ergänzungsbetreuer.22

5.Worauf kommt es nach dem Erbfall an?

Mit dem Erbfall beginnt die eigentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Er verwaltet den Erbteil des Kindes und setzt die Verwaltungsanordnungen um. Zuwendungen an das Kind können mit einem konkreten Zweck verbunden werden, etwa für eine Brille, eine Reise oder eine Konzertkarte, und zeitnah verwendet. So bleibt eher erkennbar, dass sie dem Kind zusätzlich zugutekommen und kein frei verfügbares Vermögen ansammeln, das über dem Schonvermögen liegt.

Eine wichtige Frage betrifft die Kosten der rechtlichen Betreuung. Ob die Vergütung eines Betreuers aus dem Erbe zu zahlen ist, hängt nach dem Bundesgerichtshof davon ab, was der Erblasser in den Verwaltungsanordnungen bestimmt hat. Diese sind auszulegen.23 In einem anderen Fall musste der Betreute weder seinen Erbteil noch die Erträge daraus für die Vergütung einsetzen, weil die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis einschränkt.24 Auch Gerichtsgebühren in Betreuungssachen werden nur erhoben, soweit der Betreute Vermögen nach den Regeln der Sozialhilfe einzusetzen hat.25

Wer Klarheit will, regelt deshalb schon im Testament, dass Vergütung und Gerichtskosten einer rechtlichen Betreuung nicht aus dem Erbe des Kindes zu entnehmen sind. Ebenso wichtig ist die Frage, wer Testamentsvollstrecker wird, wer ihm nachfolgt und wer ihn kontrolliert. Darum geht es im Beitrag über die Aufgaben des Testamentsvollstreckers.

6.Wann kommt ein Bedürftigentestament in Betracht?

Nicht nur Menschen mit Behinderung sind darauf angewiesen, dass ein Erbe richtig ankommt. Auch ein Kind, das hoch verschuldet ist, sich in einer Privatinsolvenz befindet oder Grundsicherung bezieht, würde von einem gewöhnlichen Erbe oft wenig behalten. Für diese Fälle wird das Bedürftigentestament nach demselben Muster gestaltet: Vorerbschaft, Dauertestamentsvollstreckung und Anweisungen, wofür das Erbe eingesetzt wird.

Das Gesetz selbst kennt einen verwandten Gedanken. Ist ein Abkömmling in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Erblasser sogar sein Pflichtteilsrecht durch Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung beschränken.26 Gläubiger des Erben können sich nicht an die Gegenstände halten, die der Testamentsvollstrecker verwaltet.27 Ist der Erbe Vorerbe, sind Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter im Nacherbfall insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen würden.28

In der Zeit nach dem Insolvenzverfahren bis zum Ende der Abtretungsfrist muss der Schuldner die Hälfte dessen herausgeben, was er von Todes wegen erwirbt.29 Schlägt er eine Erbschaft aus oder verzichtet er auf die Geltendmachung eines Pflichtteils, ist das nach dem Bundesgerichtshof keine Verletzung seiner Obliegenheiten.30 In der Grundsicherung für Arbeitsuchende zählt nur verwertbares Vermögen.31 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesen Testamenten betreffen Menschen mit Behinderung. Ob und wie weit sich ihre Wertungen auf ein Bedürftigentestament übertragen lassen, ist im Einzelfall zu prüfen.

7.So geht es weiter

Wenn Sie für Ihr Kind mit Behinderung vorsorgen möchten oder für ein Kind, das in schwierigen Lebensverhältnissen lebt, helfen diese Schritte.

  1. Sachverhalt beschreiben: Welche Leistungen erhält das Kind heute, und welche später vielleicht?
  2. Vermögen ordnen: Haus, Konten, Wertpapiere, Unternehmen: Was soll wohin?
  3. Menschen wählen: Testamentsvollstrecker, Ersatzleute, Nacherben.
  4. Anweisungen formulieren: Wofür das Erbe dem Kind zugutekommen soll, konkret und offen zugleich.
  5. Regelmäßig prüfen: Gesetz, Rechtsprechung und Familie ändern sich, das Testament wächst mit.
Quellen
  1. § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII. ↩
  2. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. ↩
  3. § 139 Satz 2 SGB IX; § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: 47.460 Euro. ↩
  4. § 93 Abs. 1 SGB XII. ↩
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2004, IV ZR 223/03, Leitsatz. ↩
  6. § 2100 BGB. ↩
  7. § 2306 Abs. 1 BGB. ↩
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, Rn. 30. ↩
  9. § 2209 BGB. ↩
  10. § 2211 Abs. 1 BGB; § 2214 BGB. ↩
  11. § 2216 Abs. 2 BGB. ↩
  12. § 102 Abs. 1 und 5 SGB XII. ↩
  13. § 2136 BGB. ↩
  14. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, Rn. 12, mit Hinweis auf die Urteile vom 21.03.1990 (BGHZ 111, 36) und vom 20.10.1993 (BGHZ 123, 368). ↩
  15. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18, Leitsatz. ↩
  16. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2016, 10 U 13/16, Leitsatz. ↩
  17. § 2346 Abs. 2 BGB. ↩
  18. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, Leitsatz. ↩
  19. § 1851 Nr. 9 BGB. ↩
  20. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, Rn. 27. ↩
  21. § 1851 Nr. 1 BGB. ↩
  22. § 1817 Abs. 5 BGB; § 1824 BGB. ↩
  23. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2013, XII ZB 679/11, Leitsatz. ↩
  24. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18, Rn. 11. ↩
  25. Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG; § 1880 Abs. 2 BGB. ↩
  26. § 2338 Abs. 1 BGB. ↩
  27. § 2214 BGB. ↩
  28. § 2115 BGB; § 83 Abs. 2 InsO. ↩
  29. § 295 Nr. 2 InsO. ↩
  30. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZB 196/08, Leitsatz und Rn. 13. ↩
  31. § 12 Abs. 1 SGB II. ↩

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