Wie lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen?
Steuerklassen, persönliche Freibeträge und die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG, mit der Berechnung der Frist nach dem Bundesfinanzhof.
- Kinder können von jedem Elternteil 400 000 Euro steuerfrei erhalten, Ehegatten 500 000 Euro.
- Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
- Danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung.
- Die Frist wird vom letzten Erwerb aus rückwärts berechnet, der Tag zählt mit.
- Auch Schenkungen ohne Steuer müssen dem Finanzamt angezeigt werden.
1.Wer erhält welchen Freibetrag?
Die Erbschaftsteuer, im Alltag meist Erbschaftssteuer genannt, und die Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vor allem davon ab, wie nah der Empfänger dem Erblasser oder Schenker steht. Wer das weiß, kann früh planen.
Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen. Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge und bei Erwerben von Todes wegen die Eltern und Großeltern; zur Steuerklasse II unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und der geschiedene Ehegatte; alle übrigen zur Steuerklasse III.1
Steuerfrei bleiben 500 000 Euro für den Ehegatten und den Lebenspartner, 400 000 Euro für Kinder und für Kinder verstorbener Kinder, 200 000 Euro für die übrigen Enkel, 100 000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I und 20 000 Euro in den Steuerklassen II und III.2 Die Freibeträge gelten im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Ein Kind kann also von Vater und Mutter je 400 000 Euro steuerfrei erhalten.
Im Erbfall kommt ein Versorgungsfreibetrag hinzu: 256 000 Euro für den überlebenden Ehegatten, gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente, und für Kinder je nach Alter zwischen 52 000 und 10 300 Euro bis zum 27. Lebensjahr.3 Bei Schenkungen gibt es ihn nicht.
2.Wie funktioniert die Zehnjahresfrist?
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet: Dem letzten Erwerb werden die früheren nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach heutigem Recht zu erheben gewesen wäre, oder die tatsächlich gezahlte, wenn diese höher ist.4 So wird verhindert, dass eine große Schenkung in viele kleine aufgeteilt wird, um mehrfach den Freibetrag zu nutzen.
Umgekehrt heißt das: Liegt der frühere Erwerb mehr als zehn Jahre zurück, bleibt er außer Betracht, und der Freibetrag steht wieder voll zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann im Rahmen der Freibeträge über mehrere Jahrzehnte Vermögen steuerfrei übertragen. Für einen Erwerb von Todes wegen gilt dasselbe: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden mit der Erbschaft zusammengerechnet.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Frist berechnet wird: Sie ist vom letzten Erwerb aus rückwärts zu berechnen, und der Tag des letzten Erwerbs ist mitzuzählen.5 Die Regel, nach der eine Frist, die an einem Wochenende oder Feiertag endet, erst am nächsten Werktag abläuft, gilt hier nicht.6 Der Erwerb entsteht bei einer Schenkung mit ihrer Ausführung.7 Wer knapp an der Frist plant, rechnet also genau und lässt sich Zeit.
3.Welche Steuer fällt über dem Freibetrag an?
Was die Freibeträge übersteigt, wird nach einem Prozentsatz besteuert, der von der Steuerklasse und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängt. In der Steuerklasse I reicht er von 7 Prozent bis 75 000 Euro bis zu 30 Prozent über 26 Millionen Euro, in der Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent, in der Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent.8 Knapp über einer Wertgrenze mildert ein Härteausgleich die Steuer.9
Die Zusammenrechnung wirkt auch auf den Steuersatz: Weil frühere Erwerbe hinzugerechnet werden, kann der letzte Erwerb in eine höhere Stufe fallen. Die Steuer für den letzten Erwerb allein darf dabei nicht unterschritten werden.10 Frühere Erwerbe werden mit ihrem materiell zutreffenden Wert hinzugerechnet, ohne Bindung an eine frühere, möglicherweise fehlerhafte Steuerfestsetzung.11
Jede Schenkung, die der Steuer unterliegt, ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, auch vom Schenker, außer sie ist notariell beurkundet.12 Diese Anzeigen sind später der Nachweis, welche Erwerbe wann stattgefunden haben. Wer seine Schenkungen in einer eigenen Liste mit Datum und Wert festhält, hat die Zehnjahresfrist im Blick.
Ob Sie heute mit Schenkungen beginnen oder frühere Zuwendungen einordnen möchten: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Freibeträge offen sind, wann sie wieder frei werden und was bei größeren Vermögen mit dem Steuerberater abzustimmen ist.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.So geht es weiter
Wenn Sie Vermögen über die Jahre steuergünstig übertragen möchten, helfen diese Schritte.
- Bestand aufnehmen: Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre mit Datum und Wert sammeln.
- Freibeträge zuordnen: Für jedes Kind und Enkelkind und von jedem Elternteil gesondert.
- Frist berechnen: Vom geplanten Tag rückwärts, der Tag zählt mit.
- Anzeige machen: Schenkungen ohne Notar binnen drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.
- Liste führen: Jede Schenkung mit Datum, Wert und Empfänger festhalten.
- § 15 Abs. 1 ErbStG. ↩
- § 16 Abs. 1 ErbStG. ↩
- § 17 Abs. 1 und 2 ErbStG. ↩
- § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ErbStG. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2012, II R 43/11, Leitsatz 1. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2012, II R 43/11, Leitsatz 2. ↩
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. ↩
- § 19 Abs. 1 ErbStG. ↩
- § 19 Abs. 3 ErbStG. ↩
- § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.05.2019, II R 18/16, Leitsatz 1. ↩
- § 30 Abs. 1 bis 3 ErbStG. ↩
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