Was darf von der Erbschaft abgezogen werden?
Schulden des Erblassers, Bestattung, Pflichtteile und Vermächtnisse: was § 10 ErbStG vom Erwerb abzieht und wo er den Abzug begrenzt.
- Versteuert wird die Bereicherung: der Wert des Erwerbs nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
- Abgezogen werden die Schulden des Erblassers, auch seine Einkommensteuer für das Todesjahr.
- Vermächtnisse und Auflagen mindern den Erwerb, ein Pflichtteil erst, wenn er geltend gemacht ist.
- Für Bestattung, Grab und Abwicklung werden ohne Nachweis 15 000 Euro abgezogen, einmal je Erbfall. Das gilt für Erwerbe, für die die Steuer seit dem 1. Januar 2025 entsteht.
- Höhere Kosten zählen, wenn sie nachgewiesen sind.
- Nicht abzugsfähig sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses, die eigene Erbschaftsteuer, Schulden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigem oder steuerbefreitem Vermögen zusammenhängen, im Grundstückswert schon berücksichtigte Belastungen und Auflagen zugunsten des Beschwerten.
1.Wie berechnet das Gesetz die Bereicherung?
Wer erbt, übernimmt mit dem Vermögen auch die Schulden des Erblassers, und der Erbfall selbst bringt Kosten mit sich: die Bestattung, das Grab, den Erbschein, die Teilung unter Miterben. Die Erbschaftsteuer, im Alltag auch Erbschaftssteuer genannt, fragt deshalb, was dem Erben nach Abzug dieser Lasten bleibt. Welche Lasten abgezogen werden dürfen und welche nicht, regelt § 10 ErbStG.
Beim Erwerb von Todes wegen ist die Bereicherung der Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung unterliegt, nach Abzug der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.1 Steuererstattungsansprüche, die vom Erblasser herrühren, gehören dabei zum Erwerb, auch wenn sie rechtlich erst nach seinem Tod entstanden sind.2 Erst danach werden die persönlichen Freibeträge abgezogen.3
Das Gesetz kennt drei Gruppen von Nachlassverbindlichkeiten, soweit die Absätze 6 bis 9 nichts anderes bestimmen. Es sind die Schulden des Erblassers, die Erbfallschulden wie Vermächtnisse und Pflichtteile und die Kosten, die mit dem Erbfall selbst entstehen.4 Das heißt: Was der Erblasser schuldete, was er anderen zugewandt hat und was sein Tod kostet, kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Jede Gruppe hat aber eigene Voraussetzungen und eigene Grenzen.
| Gruppe | Was dazu gehört | Gesetz |
|---|---|---|
| Schulden des Erblassers | Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden des Erblassers | § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG |
| Erbfallschulden | Vermächtnisse, Auflagen, geltend gemachte Pflichtteile und Erbersatzansprüche | § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG |
| Kosten des Erbfalls | Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege, Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses, Erlangung des Erwerbs | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG |
| Nicht abzugsfähig | Verwaltung des Nachlasses, eigene Erbschaftsteuer, Schulden zu nicht steuerpflichtigem oder steuerbefreitem Vermögen, im Grundstückswert schon berücksichtigte Belastungen, Auflagen zugunsten des Beschwerten | § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3, Abs. 6, 6a, 6b, 8, 9 ErbStG |
2.Welche Schulden des Erblassers zählen?
Abzugsfähig sind zuerst die vom Erblasser herrührenden Schulden, etwa ein laufendes Darlehen, offene Rechnungen oder Steuerschulden. Ausgenommen sind Schulden, die mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Anteil daran in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und schon bei der Bewertung dieses Betriebs berücksichtigt worden sind. Sie werden nicht ein zweites Mal abgezogen, weil sie den Wert des Betriebs bereits gemindert haben.5
Dazu gehört auch die Einkommensteuer für das Jahr, in dem der Erblasser gestorben ist, obwohl sie erst mit Ablauf dieses Jahres entsteht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die auf den Erben nach seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Im entschiedenen Fall war der Vater am 31. Dezember gestorben.6 Anders liegt es bei Steuern, die erst die Erben auslösen. Haben die Erben eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dessen Aufgabe rückwirkend erklärt, ist die daraus entstehende Einkommensteuer nicht abzugsfähig.7
Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, kommt es auf die wirtschaftliche Belastung an. Eine hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Erbfall nicht festgesetzt wurde, kann der Erbe nicht abziehen, selbst wenn er das Finanzamt zeitnah unterrichtet hat. Im entschiedenen Fall hatte die Großmutter Kapitalerträge aus Konten in Luxemburg nicht erklärt. Die Steuer, die das Finanzamt nach der Nacherklärung des Enkels festsetzte, wurde abgezogen, nicht aber der Betrag, den es wegen eines Rechenfehlers nicht festgesetzt hatte und nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr festsetzen konnte.8
3.Was gilt für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile?
Abzugsfähig sind die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.9 Muss der Erbe einem anderen einen Geldbetrag oder einen Gegenstand aus dem Nachlass herausgeben, mindert das seinen Erwerb. Der Vermächtnisnehmer versteuert das Vermächtnis seinerseits als eigenen Erwerb von Todes wegen.10 Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen, sind nicht abzugsfähig.11
Beim Pflichtteil kommt es auf die Geltendmachung an. Erst mit ihr gilt der Pflichtteil beim Berechtigten als Erwerb von Todes wegen, und erst in diesem Zeitpunkt entsteht seine Steuer.12 Erhält der Berechtigte für den Verzicht auf seinen entstandenen Pflichtteilsanspruch eine Abfindung, versteuert er die Abfindung als Erwerb von Todes wegen.13
Nach einem Berliner Testament war die Mutter Alleinerbin des Vaters geworden und die Tochter später Alleinerbin der Mutter. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Tochter den Pflichtteil nach dem Vater für die Erbschaftsteuer noch geltend machen kann, obwohl der Anspruch zivilrechtlich erloschen ist, jedenfalls solange er bei der Mitteilung an das Finanzamt nicht verjährt ist.14 Welche Folgen das für beide Erbfälle hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
4.Welche Kosten deckt der Pauschbetrag?
Abzugsfähig sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals und der üblichen Grabpflege, diese mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer.15 Die Grabpflege wird nach den Erbschaftsteuer-Hinweisen mit dem 9,3fachen der jährlichen Aufwendungen angesetzt, die am Bestattungsort üblich sind. Was darüber hinausgeht, ist nicht abzugsfähig.16
Abzugsfähig sind außerdem die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für alle diese Kosten werden insgesamt 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.17 Der Betrag von 15 000 Euro gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Davor waren es 10 300 Euro, und diesen früheren Betrag nennen auch noch die Erbschaftsteuer-Richtlinien.18
Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie den Pauschbetrag auch erhalten, wenn Ihnen kaum Kosten entstanden sind. Ja, denn er setzt nicht den Nachweis voraus, dass Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien verlangen noch, dass dem Grunde nach solche Kosten entstanden sind, der Bundesfinanzhof nicht mehr.19 Er umfasst alle diese Kostenarten, auch die Kosten der Erlangung des Erwerbs. Solche Kosten können nach dem Bundesfinanzhof daneben nicht zusätzlich einzeln abgezogen werden.20 Die Erbschaftsteuer-Richtlinien sehen das anders: Aufwendungen eines Erwerbers, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können danach neben dem Pauschbetrag abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen sind. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.21 Die Richtlinien sind Weisungen an die Finanzämter und binden sie. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs wenden die Finanzämter in gleich gelagerten Fällen an, wenn es im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und kein Nichtanwendungserlass ergangen ist. Für dieses Urteil ist das bis Oktober 2026 nicht geschehen. Bis dahin bleibt es für die Finanzämter bei R E 10.9 Abs. 5. Ob Kosten allein die Erlangung des eigenen Erwerbs betreffen, ist im Einzelfall zu prüfen.22 Er wird für jeden Erbfall nur einmal gewährt. Sind mehrere Erwerber vorhanden, wird er aufgeteilt. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihn in Anspruch nehmen. Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber nur Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, wird er nicht aufgeteilt, und dieser Erwerber erhält den vollen Betrag.23 Vor- und Nacherbschaft gelten dabei als zwei Erbfälle, sodass auch der Nacherbe den Pauschbetrag erhält.24
Sind die Kosten höher, können sie statt des Pauschbetrags im Einzelnen abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind und der Erwerber sie getragen hat.25 Hatte der Erblasser die Leistungen einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht der Anspruch der Erben auf die Bestattungsleistung den Nachlass, und die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang abzuziehen.26
Ob Sie gerade geerbt haben und die Erklärung vorbereiten oder schon einen Bescheid erhalten haben: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Schulden und Kosten nach § 10 ErbStG in Betracht kommen, was dafür zu belegen ist und welche Frist läuft.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Wo endet die Abwicklung, wo beginnt die Verwaltung?
Für die Grenze zur nicht abzugsfähigen Verwaltung des Nachlasses verlangt der Bundesfinanzhof, dass abzugsfähige Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen.27 Die Grenze verläuft nach dem Bundesfinanzhof zwischen den Kosten, die gerade wegen des Nachlasses entstehen, und den Kosten, die ebenso anfallen könnten, wenn die Gegenstände nicht zu einem Nachlass gehörten. Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.28
Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers einklagt, sind abzugsfähig.29 Herrscht dagegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Gegenstände in Besitz genommen, sind spätere Kosten für Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung keine Nachlassverbindlichkeiten. Das galt für einen Schadenersatzprozess gegen den Mieter eines schon verkauften Nachlassgrundstücks.30 Eine Abfindung, die der Erbe einem anderen zahlt, um einen Rechtsstreit über die Erbenstellung zu beenden, ist abzugsfähig.31
Lassen Sie die Erbschaftsteuererklärung von einem Steuerberater erstellen, sind diese Kosten nach den Erbschaftsteuer-Hinweisen abzugsfähig. Die Kosten eines anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahrens gegen die eigene Steuer sind es nach den Erbschaftsteuer-Hinweisen nicht, wohl aber auch dort die Kosten eines Gutachtens über den Wert von Grundbesitz.32 Für Gutachterkosten verlangt der Bundesfinanzhof einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb.33 Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind nach dem Bundesfinanzhof abzugsfähig, abweichend von den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. Dezember 2015. Die Erbschaftsteuer-Hinweise vertreten noch die frühere Ansicht.34 Ebenso können die Kosten für die Auflösung des Haushalts und die Räumung der Wohnung des Erblassers abzugsfähig sein, weil es dabei darum geht, mit der persönlichen Habe des Erblassers zu verfahren. Kosten, um die Wohnung für Verkauf, Vermietung oder Selbstnutzung herzurichten, gehören dagegen zur nicht abzugsfähigen Verwaltung des Nachlasses.35
Auch die Teilung unter Miterben gehört zur Verteilung des Nachlasses. Abzugsfähig können Kosten sein, die anfallen, wenn bewegliche Nachlassgegenstände versteigert werden, um die im Testament jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.36 Kosten der Rechtsberatung und Vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind abziehbar, auch wenn die Erbengemeinschaft das Vermögen zuvor schon verwaltet hatte. Im entschiedenen Fall stritten zwei Brüder um die Mietwohngrundstücke ihres Vaters.37 Ob die Vergütung eines Testamentsvollstreckers zu den abzugsfähigen Kosten zählt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
6.Wo begrenzt das Gesetz den Abzug?
Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterliegen. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten eigene Regeln.38
Ebenso sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit die Gegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Hängen sie mit Vermögen zusammen, das nach §§ 13a und 13c ErbStG begünstigt ist, etwa Betriebsvermögen, sind sie nur in dem Verhältnis abzugsfähig, in dem der Wert nach der Begünstigung zum Wert davor steht. Schulden, die mit keinem einzelnen Gegenstand zusammenhängen, werden anteilig allen Gegenständen des Erwerbs zugerechnet. Der Anteil, der auf einen steuerbefreiten Gegenstand entfällt, ist nicht abzugsfähig. Für die Kosten des Erbfalls nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gilt diese Zurechnung nicht.39 Steuerbefreit kann etwa das Familienheim sein.40 Ein Darlehen, das dem Kauf oder Bau des steuerfrei geerbten Familienheims gedient hat, mindert den Erwerb deshalb nicht, soweit das Haus befreit ist.
Nach den Erbschaftsteuer-Hinweisen hängt eine Schuld mit einem Gegenstand zusammen, wenn sie etwa seinem Erwerb, seiner Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung gedient hat. Eine bloße Grundschuld oder Hypothek genügt nicht. Pflichtteilsansprüche, Konsumentendarlehen und Steuerschulden ordnen die Erbschaftsteuer-Richtlinien keinem einzelnen Gegenstand zu. Sie werden deshalb anteilig auch dem steuerbefreiten Vermögen zugerechnet, die Kosten des Erbfalls dagegen nicht.41 Wie die Zurechnung im Einzelfall ausfällt, ist zu prüfen.
Haben sich Belastungen eines Grundstücks, etwa ein Wohnungsrecht, schon bei der Ermittlung seines Werts ausgewirkt, werden sie bei der Erbschaftsteuer nicht noch einmal abgezogen.42 Die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers ist nicht abzugsfähig.43
7.So geht es weiter
Wenn Sie geerbt haben, helfen diese Schritte, von der Anzeige bis zum Bescheid.
- Erwerb anzeigen: Den Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt schriftlich anzeigen, auch wenn wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt. Ausnahmen gelten unter engen Voraussetzungen für eröffnete Testamente (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG).
- Schulden feststellen: Darlehen, offene Rechnungen und Steuerbescheide des Erblassers zum Todestag zusammentragen.
- Kosten belegen: Rechnungen für Bestattung, Grabstein, Grabpflege, Erbschein und Räumung aufbewahren. Über 15 000 Euro hinaus zählt nur, was nachgewiesen ist und der Erwerber getragen hat.
- Pauschbetrag aufteilen: Mehrere Erwerber teilen ihn. Nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien legt das Finanzamt eine Aufteilung zugrunde, auf die sich die Erwerber einigen.
- Pflichtteil klären: Abgezogen wird er erst, wenn er geltend gemacht ist.
- Befreites Vermögen bedenken: Schulden, die mit dem Familienheim oder begünstigtem Betriebsvermögen zusammenhängen, gesondert prüfen.
- Frist beachten: Die Erklärung binnen der Frist abgeben, die das Finanzamt setzt. Sie beträgt mindestens einen Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
- Bescheid prüfen: Fehlen im Erbschaftsteuerbescheid Schulden oder Kosten, beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).
- § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG. ↩
- Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.1 Satz 1; § 16 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2012, II R 15/11, Leitsatz 1; bei Ehegatten, die im selben Jahr gestorben sind, werden die Abschlusszahlungen aufgeteilt (Leitsatz 2). ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2023, II R 3/21, Leitsatz. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2015, II R 46/13, Leitsatz und Tatbestand; ebenso Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.8 Abs. 2 Satz 3: Abzug nur, soweit die Steuer tatsächlich festgesetzt wird. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. ↩
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 9 ErbStG. ↩
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. ↩
- § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2013, II R 47/11, Leitsatz; § 10 Abs. 3 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. ↩
- Erbschaftsteuer-Hinweise, H E 10.7, „Kosten der üblichen Grabpflege“; § 13 Abs. 2 BewG. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. ↩
- § 37 Abs. 21 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a. F. für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Januar 2025 entstanden ist; Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.9 Abs. 1. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20, Leitsatz 2; Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.9 Abs. 1 Satz 1. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, Gründe II.2.a und II.2.b aa und bb. ↩
- Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.9 Abs. 5; Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, Gründe II.2.b bb. ↩
- Erbschaftsteuer-Richtlinien, Einführung Abs. 1 Satz 1; Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020, Vorwort, Abschnitt A; Bundesministerium der Finanzen, Anwendung neuer BFH-Entscheidungen, Stand 23. Oktober 2026. ↩
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08, Leitsatz; Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, Leitsätze 1 und 2, Gründe II.2.b bis d. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20, Leitsatz 1 und Gründe. ↩
- Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.9 Abs. 1 Satz 2 und 3; Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21, Gründe II.2.b. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21, Leitsatz. ↩
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, Gründe II.3.c. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2019, II R 6/17, Leitsatz 2. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2019, II R 29/16, Gründe II.4; der Leitsatz betrifft den Prozess um vermeintliche Ansprüche des Erblassers. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2016, II R 24/15, Leitsatz. ↩
- Erbschaftsteuer-Hinweise, H E 10.7, „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens bei der Erbschaftsteuer“. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2013, II R 20/12, Leitsatz. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, Leitsatz 1; Erbschaftsteuer-Hinweise, H E 10.7, „Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers“. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, Leitsatz 2 und Gründe II.4.b aa und bb. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/22, Leitsatz 1. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2026, II R 10/23, Leitsatz. ↩
- § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 6 ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 6a Satz 1 bis 4 und 7 ErbStG; in dieser Fassung für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). ↩
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. ↩
- Erbschaftsteuer-Hinweise, H E 10.10, „Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen“; Erbschaftsteuer-Richtlinien, R E 10.10 Abs. 3. ↩
- § 10 Abs. 6b ErbStG. ↩
- § 10 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. ↩
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