Können Eltern eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückfordern?
Was nach einer Trennung gilt, wenn Eltern dem Partner ihres Kindes Geld oder einen Anteil am Haus geschenkt haben: Wegfall der Geschäftsgrundlage, Höhe des Anspruchs, Zugewinnausgleich und Verjährung.
- Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind um der Ehe ihres Kindes willen sind nach dem Bundesgerichtshof Schenkungen.
- Scheitert die Ehe, kann die Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen (§ 313 BGB). Ein Anspruch besteht aber nur, wenn den Eltern das Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten ist.
- Die Höhe richtet sich nach allen Umständen, besonders nach der Dauer der Ehe und der beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung. Nach dem Bundesgerichtshof kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.
- Der Zugewinnausgleich zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind schließt den Anspruch der Eltern nicht aus.
- Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei einer Grundstücksschenkung zehn Jahre. Die Frist kann schon vor der Scheidung zu laufen beginnen.
1.Ist die Zuwendung an das Schwiegerkind eine Schenkung?
Haben Eltern dem Partner ihres Kindes Geld für das Familienheim gegeben oder ihm einen Anteil am Haus übertragen, stellt sich nach einer Trennung die Frage, ob sie das zurückverlangen können. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht eigens. Die Antwort hat der Bundesgerichtshof aus dem Schenkungsrecht und aus § 313 BGB entwickelt, und sie beginnt mit der Frage, was die Zuwendung rechtlich war.
Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.1 Früher behandelte der Bundesgerichtshof Zuwendungen der Schwiegereltern ähnlich wie Zuwendungen unter Ehegatten. Im Jahr 2010 hat er das aufgegeben: Was Eltern um der Ehe ihres Kindes willen dem Schwiegerkind oder künftigen Schwiegerkind zuwenden, ist eine Schenkung. Denn Eltern geben den Gegenstand nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig in dem Bewusstsein weg, künftig selbst nicht mehr daran teilzuhaben.2
In jenem Fall hatten Eltern dem künftigen Schwiegersohn Geld für eine Eigentumswohnung überwiesen, die in seinem Alleineigentum stand und der Familie bis zum Scheitern der Ehe als Heim diente.3 Auch monatliche Überweisungen über viele Jahre können Schenkungen sein. Im entschiedenen Fall verlangte der Vater nur die Hälfte zurück, weil die Tochter mitbedacht war.4
Für die Schenkungsteuer gehört das Schwiegerkind zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro.5
2.Wann entfällt die Geschäftsgrundlage?
Auch auf diese Schenkungen sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden.6 Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag sonst nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.7
Geschäftsgrundlage kann die für das Schwiegerkind erkennbare Vorstellung der Eltern sein, die Ehe werde Bestand haben und die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen. Die besonderen Rückforderungsgründe des Schenkungsrechts stehen dem nicht entgegen, denn das Scheitern der Ehe liegt außerhalb ihres Bereichs.8 Das Scheitern führt aber nicht von selbst zu einem Anspruch. Hinzukommen muss, dass den Eltern das Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten ist. Das ist gesondert festzustellen.9
Die Erwartung, das eigene Kind werde dauerhaft profitieren, ist nur berechtigt, wenn die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen sollte. Geld für laufende Kosten hinterlässt keinen bleibenden Wert. Bei Zahlungen auf einen Immobilienkredit kann die Geschäftsgrundlage deshalb nur im Tilgungsanteil liegen, nicht im Zinsanteil.10 Für Zahlungen erst nach der Scheidung hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus diesem Grund verneint, weil sie nicht mehr in der Erwartung erbracht sein konnten, die Ehe werde fortbestehen, und eine andere Geschäftsgrundlage nicht festgestellt war.11
Daneben kann ein Anspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen. Er setzt voraus, dass Eltern und Schwiegerkind sich über den Zweck einig waren, etwa dass die Schenkung dem eigenen Kind durch den Fortbestand der Ehe dauerhaft zugutekommt. Das Schwiegerkind muss diesen Zweck positiv gekannt haben, bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Haben die Beteiligten an ein Scheitern der Ehe gar nicht gedacht, kommt eine solche Zweckvereinbarung nach dem Bundesgerichtshof von vornherein nicht in Betracht.12
3.Wie viel können die Eltern zurückverlangen?
Bekommen die Eltern also alles zurück? Das hängt vor allem davon ab, wie lange die Ehe gehalten hat und was beim Schwiegerkind noch vorhanden ist. Das Gericht wägt alle Umstände ab. Neben der Dauer der Ehe zählen unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der früheren Ehegatten und Erwartungen der Eltern an ihre Versorgung im Alter.13 Die beim Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Schwiegerkind noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung ist grundsätzlich Voraussetzung des Anspruchs und zugleich seine Obergrenze.14
Soweit die Ehe Bestand hatte, ist der Zweck der Schenkung teilweise erreicht. Nach dem Bundesgerichtshof kann deshalb in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.15 Im Fall der Eigentumswohnung, die die Tochter sieben Jahre genutzt hatte, dürfte nach dem Hinweis des Gerichts schon deshalb eine vollständige Rückgewähr nicht in Betracht kommen; eine schematische Betrachtung hat es abgelehnt.16 Ohne konkrete Anhaltspunkte gibt es auch keine allgemeine zeitliche Grenze, nach der der Zweck erreicht ist, weder nach 20 Ehejahren noch mit der Volljährigkeit der Enkel.17 Wohnt das eigene Kind als Miteigentümer nach der Trennung weiter im Haus, schließt das den Anspruch für sich allein nicht aus.18
Das Haus selbst oder einen Anteil daran zurückzuverlangen, kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht: wenn allein die Rückgewähr einen untragbaren Zustand vermeiden kann. Der Bundesgerichtshof nennt etwa den Fall, dass ein vorbehaltenes Wohnrecht und die Altersversorgung der Eltern durch eine Zwangsversteigerung gefährdet sind. Außer bei kurzer Ehe ist dem Schwiegerkind dann regelmäßig Zug um Zug ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten.19
Im entschiedenen Fall hatte ein Vater Tochter und Schwiegersohn das Grundstück je zur Hälfte übertragen und sich ein Wohnrecht vorbehalten. Nach der Scheidung beantragte der Schwiegersohn die Teilungsversteigerung. Der Bundesgerichtshof hielt einen Anspruch auf Rückübertragung für nicht ausgeschlossen, wegen der mehr als zehn Jahre zwischen Schenkung und Scheitern der Ehe allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Ausgleichszahlung. Er verwies die Sache zurück, ohne über den Anspruch zu entscheiden.20
Anders kann es sein, wenn die gemeinsame Nutzung nur kurz gedauert hat. Eltern hatten ihrer Tochter und deren Lebensgefährten Geld für ein Haus geschenkt, und das unverheiratete Paar trennte sich weniger als zwei Jahre später. Dann ist der Schenker nach dem Bundesgerichtshof in der Regel berechtigt, zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder seinen Wert zurückzufordern; die Nutzungen bis dahin darf der Beschenkte behalten. Dass die Beziehung nicht bis zum Tod gehalten hat, reicht allein aber nicht.21 Entschieden hat das der Bundesgerichtshof für ein unverheiratetes Paar und dabei festgehalten, dass die Entscheidungen zu Schwiegerkindern Schenkungen an den Ehegatten eines Kindes betreffen. Ob nach kurzer Ehe das ganze Geschenk zurückverlangt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.22
In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.Bundesgerichtshof, 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 25
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Was hat der Zugewinnausgleich damit zu tun?
Früher kam ein Anspruch der Schwiegereltern bei Eheleuten im gesetzlichen Güterstand nur in Betracht, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen war. Auch das hat der Bundesgerichtshof aufgegeben: Der Anspruch kann nicht damit verneint werden, dass das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.23
Eine Schenkung während der Ehe wird dem Anfangsvermögen des Schwiegerkinds hinzugerechnet, eine Schenkung vor der Ehe gehört ohnehin dazu.24 Weil der Rückforderungsanspruch der Eltern sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen mindert, bleibt die Schenkung im Zugewinnausgleich nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig unberücksichtigt. Ist über den Zugewinn schon entschieden oder ein Vergleich geschlossen und hat sich die Schenkung dabei zulasten des Schwiegerkinds ausgewirkt, kann das Ergebnis ausnahmsweise bei der Höhe des Anspruchs der Eltern zählen.25
Der Anspruch steht den Eltern zu, weil sie geschenkt haben. Ist die Leistung ausschließlich an das Schwiegerkind geflossen, können sie keine Ansprüche aus dem Recht ihres Kindes ableiten.26 Waren Kind und Schwiegerkind verheiratet, ist das Familiengericht zuständig, denn Ansprüche zwischen Personen, die miteinander verheiratet sind oder waren, und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung sind sonstige Familiensachen. Das Gesetz nimmt einige Sachgebiete aus, etwa Verfahren, die das Erbrecht betreffen. Bei einem unverheirateten Paar gilt diese Vorschrift nicht.27
5.Wann kommt ein Widerruf wegen groben Undanks in Betracht?
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.28 Der Bundesgerichtshof verlangt objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere und subjektiv eine Gesinnung, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalls.29 Das Scheitern der Ehe als solches gehört nicht dazu, denn es liegt außerhalb der besonderen Rückforderungsgründe.30
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Danach kann das Geschenk nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden.31 Er ist ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat oder seit seiner Kenntnis von den Voraussetzungen ein Jahr verstrichen ist, und nach dem Tod des Beschenkten ist er nicht mehr zulässig.32
6.Wann verjährt der Anspruch?
Für den Anspruch aus § 313 BGB gilt grundsätzlich die regelmäßige Frist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Eltern von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben. Der Kenntnis steht gleich, dass sie davon ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt er spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.33
Bei einer Grundstücksschenkung verjähren der Anspruch auf Anpassung und die Ansprüche aus der Anpassung einheitlich in zehn Jahren ab ihrer Entstehung, auch wenn nur Geld geschuldet ist.34 War nicht ein Grundstück, sondern Geld geschenkt, gilt § 196 BGB nicht. Dann bleibt es bei der regelmäßigen Frist. Ob das auch gilt, wenn das Geld für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks geschenkt wurde, beantwortet die Entscheidung zur Grundstücksschenkung nicht. Das ist im Einzelfall zu prüfen.35
Wann der Anspruch entsteht, hängt vom Einzelfall ab. Bei der Schenkung an den unverheirateten Partner der Tochter ist er nach dem Bundesgerichtshof mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft und der Trennung entstanden.36 Bei der Grundstücksschenkung an Tochter und Schwiegersohn begann die Frist frühestens mit der Trennung.37 Sie kann also schon vor der Scheidung laufen.38 Eine Hemmung aus familiären Gründen, wie zwischen Ehegatten, gibt es für Ansprüche der Schwiegereltern nicht.39 Gehemmt wird die Verjährung etwa durch einen Antrag beim Familiengericht oder eine Klage, außerdem durch Verhandlungen über den Anspruch, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Eine Zahlungsaufforderung allein hemmt die Verjährung nicht. Was im Einzelfall gilt, ist zu prüfen.40
| Anspruch | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Anpassung nach § 313 BGB, etwa bei geschenktem Geld | drei Jahre, höchstens zehn Jahre | Schluss des Jahres der Entstehung und der Kenntnis; Höchstfrist ab Entstehung (§§ 195, 199 BGB) |
| Anpassung bei einer Grundstücksschenkung, auch bei Ausgleich in Geld | zehn Jahre | Entstehung des Anspruchs (§§ 196, 200 BGB) |
| Widerruf wegen groben Undanks | ein Jahr für die Erklärung; danach verjährt der Anspruch auf Herausgabe selbst (§§ 195, 196 BGB) | Kenntnis von den Voraussetzungen (§ 532 BGB) |
7.So geht es weiter
Wenn eine Ehe oder Beziehung gescheitert ist und die Eltern dem Schwiegerkind etwas geschenkt haben, helfen diese Schritte.
- Unterlagen sammeln: Belege und Verträge, aus denen hervorgeht, wofür das Geld oder das Grundstück bestimmt war.
- Zeitpunkte festhalten: Wann wurde geschenkt, wann hat sich das Paar getrennt, wann wurde die Scheidung beantragt?
- Frist prüfen: Ob und wann die Verjährung begonnen hat, wird anhand dieser Zeitpunkte geprüft.
- Höhe einschätzen: Was ist beim Schwiegerkind noch vorhanden, und wie lange hat das eigene Kind von der Schenkung profitiert?
- Zugewinnausgleich abstimmen: Läuft ein Verfahren über den Zugewinn, wird geprüft, wie es mit dem Anspruch der Eltern zusammenhängt.
Wer eine Schenkung an Kind und Schwiegerkind erst plant, steht vor der Frage, was bei einer Trennung gelten soll. Ob der Vertrag dafür eine Regelung braucht, wird vor der Schenkung im Einzelfall geprüft.
- § 516 Abs. 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Leitsatz a, Rn. 19 bis 24. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 2 bis 4. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn. 2 und 16. ↩
- § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 5); § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Leitsatz a. ↩
- § 313 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 26 bis 28; § 527, § 528 und § 530 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Leitsatz a, Rn. 18 bis 20. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Leitsatz a, Rn. 20. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09, Rn. 36. ↩
- § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 47, 50 und 51. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn. 25. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn. 27; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09, Rn. 31. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 25. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 59. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13, Rn. 28. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09, Leitsatz a. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Leitsatz b, Rn. 25 bis 27. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 2, 3 und 29. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16, Leitsätze b und c, Rn. 2, 25 und 40. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16, Rn. 44. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Leitsatz b, Rn. 30 und 31. ↩
- § 1374 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 39 und 41 bis 45. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 16. ↩
- § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 23b Abs. 1 GVG. ↩
- § 530 Abs. 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12, Rn. 18. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 27. ↩
- § 531 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 532 BGB. ↩
- § 195 BGB; § 199 Abs. 1 und 4 BGB. ↩
- § 196 BGB; § 200 Satz 1 BGB; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Leitsatz d, Rn. 41 und 51. ↩
- § 196 BGB; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 36 und 39 bis 41. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16, Rn. 33. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 52. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, Rn. 41. ↩
- § 207 Abs. 1 BGB; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13, Rn. 34. ↩
- § 203 BGB; § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. ↩
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